Verluste sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eintreten. Vorsicht ist schön und gut, aber die Steuerbehörden berechnen auf der Grundlage dessen, was Sie am Bilanzstichtag wissen. Nicht auf der Grundlage dessen, was sich später herausstellt.
Wellness-Center geht in Konkurs
Eine Holdinggesellschaft ist über eine Tochtergesellschaft Eigentümerin von Geschäftsräumen, in denen ein Wellness-Center betrieben wird. Die Immobilie ist in der Bilanz mit einem Wert von fast 4 Mio. EUR ausgewiesen. Im Jahr 2019 geht das Wellnesszentrum in Konkurs, woraufhin die Tochtergesellschaft die Immobilie für 2,9 Mio. EUR verkauft. Kurz vor der Übergabe im Jahr 2020 wird der Preis weiter auf 2,5 Mio. EUR gesenkt, da der Käufer festgestellt hatte, dass das Entwicklungspotenzial enttäuschend war.
Kann der Verlust vorgetragen werden?
Die Holding will den Verlust nicht im Jahr 2020, sondern im Jahr 2018 übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass es dem Wellness-Center schlecht geht und dass die Immobilie weit unter dem Buchwert verkauft werden würde. Der Inspektor weigert sich, dies zu tun. Die Tochtergesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist, existiert immer noch. Es gibt keinen Grund, sie auf eine Art Liquidationswert abzuschreiben. Die Tatsache, dass der Konkurs des Mieters unmittelbar bevorstand, ist nicht ausreichend.
Fehlertheorie bietet keinen Ausweg
Die Holding versucht es auch auf einem anderen Weg. Sie argumentiert, dass in den vergangenen Jahren zu wenig abgeschrieben wurde und dies nun nachgeholt werden muss. Das Gericht hält dies nicht für überzeugend und urteilt, dass die Holdinggesellschaft nicht plausibel gemacht hat, dass Fehler gemacht wurden. Eine etwas vorsichtigere Abschreibungspolitik ist kein Fehler, der später korrigiert werden kann.
Was ist mit 2019?
Für 2019 möchte die Holdinggesellschaft eine Abschreibung auf 2,5 Mio. EUR vornehmen: den Preis, zu dem die Immobilie schließlich verkauft wurde. Der Prüfer akzeptiert nur eine Abschreibung auf 2,9 Mio. EUR, d. h. auf den Preis im Kaufvertrag für 2019. Der Grund dafür ist, dass die weitere Preissenkung erst im Jahr 2020 eintrat. Das Gericht folgt dem Gutachter. Am 31. Dezember 2019 gab es keinen Grund zu der Annahme, dass der Preis fallen würde. Diese Erkenntnis kam erst später.
Noch teilweise richtig
Die Holdinggesellschaft steht nicht völlig mit leeren Händen da. Es wurde festgestellt, dass der Prüfer bei der Bewertung 2019 von einem zu hohen Buchwert ausgegangen ist. Nach der Berichtigung verbleibt ein Verlust von über 1 Million Euro. Die Bewertung wird auf Null reduziert.
