Abschaffung der Altenzulage

20150708_abgabenfreie_Vermögenswerte_Elterngeld_VWGNijhof

Wir haben Ende letzten Jahres im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Steuerplans 2015 darüber geschrieben: die Abschaffung des Altersfreibetrags beim Steuerfreibetrag. Die Steuerverwaltung weist nun in einer Pressemitteilung auf ihrer Website darauf hin, dass diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Die betroffenen älteren Menschen müssen mit einer höheren zu zahlenden Einkommensteuer (bzw. einer geringeren Rückerstattung), aber möglicherweise auch mit einem geringeren Mietzuschuss, Pflegegeld und anderen einkommens- und/oder vermögensabhängigen Regelungen rechnen.

Das steuerfreie Kapital wird von der Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen abgezogen (Kasten 3). Der Freibetrag gilt bis 2016 für Steuerpflichtige, die:
- am 31. Dezember des Steuerjahres das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und
- ein Arbeits- und Haushaltseinkommen von nicht mehr als 20.075 € hat und
- Die Steuerbemessungsgrundlage in Feld 3 beträgt maximal 282.226 € (für Steuerpartner: 564.451 €).

Der Alterszuschlag beträgt 28.236 € (wenn beide Steuerpartner die Voraussetzungen erfüllen: 56.472 €). Wenn das Einkommen aus Arbeit und Haushalt (Feld 1) 14.431 € übersteigt, wird die Zulage auf 14.118 € gekürzt.
Die Steuer in Feld 3 beträgt 1,2% des in diesem Feld zu versteuernden Vermögens (Ersparnisse, Investitionen usw.). Ältere Menschen, die zusammen Anspruch auf den Höchstbetrag des Altersfreibetrags hatten, zahlen daher ab 2016 eine zusätzliche jährliche Einkommensteuer: 1,2% * 56.472 € = 678 €.

Der 1. Januar 2016 ist der erste Stichtag für die Altersbeihilfe. Ältere Menschen, die ihren Anspruch auf Miet- und/oder Pflegegeld (und andere einkommens- und/oder vermögensabhängige Regelungen) nicht verlieren wollen, müssen vor dem 1. Januar 2016 Maßnahmen ergreifen, die ihr Vermögen in Box 3 unter das abgabenfreie Vermögen senken. Das abgabenfreie Vermögen für 2015 (2016 ist noch nicht bekannt): 21.330 € (für Steuerpartner: 42.660 €). Zu den Maßnahmen, die ergriffen werden können, gehören die Schenkung von Vermögenswerten (denken Sie an die Schenkungssteuer) oder die Investition in Vermögenswerte, die nicht auf Box 3 angerechnet werden.

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