
Ein entlassener Arbeitnehmer hat in der Regel Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Haben Sie auch Anspruch auf diese Abfindung, wenn Sie nicht entlassen werden, sondern Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit reduziert (Teilzeitentlassung)?
Übergangsgeld
Das Gesetz sagt dazu nichts. Die Regelungen zum Übergangsgeld gehen von einer vollständigen Beendigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus.
Wenn der Arbeitnehmer 2 Jahre oder länger beschäftigt war und der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber aufgelöst wird, erhält der Arbeitnehmer die Übergangsabfindung. Der Grund für die Entlassung ist dafür nicht wichtig. Nur bei einer fristlosen Kündigung (die zu Recht ausgesprochen wurde), bei schwerwiegenden schuldhaften Handlungen des Arbeitnehmers, bei Konkurs des Arbeitgebers und bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Pensionierung des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Übergangsentschädigung.
Die maximale Übergangsentschädigung beträgt 79.000 €. Für jedes der ersten 10 Beschäftigungsjahre erhält der Arbeitnehmer ein Drittel des Monatsgehalts und für jedes weitere Jahr ein halbes Monatsgehalt.
Entlassung in Teilzeit
Die Oberstes Gericht hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer Teilentlassung auch Anspruch auf einen Teil des Übergangsgeldes haben kann. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Weise die Arbeitszeit reduziert wird:
- teilweise Beendigung des Arbeitsvertrags;
- eine vollständige Entlassung, gefolgt von einem neuen Arbeitsvertrag mit weniger Arbeitsstunden;
- (einseitige) Anpassung des Arbeitsvertrags.
Das Übergangsgeld wird natürlich nicht gezahlt, wenn die Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers reduziert wird.
Ein teilweiser Transferausgleich kommt in Frage, wenn die Arbeitszeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit reduziert wird. Außerdem muss die Stundenreduzierung mindestens 20% betragen und voraussichtlich dauerhaft sein.
Unklar ist, wie es sich verhält, wenn nach der Stundenreduzierung die Stundenzahl wieder erhöht wird (z.B. weil sich die Geschäftslage verbessert hat) und schließlich eine ordentliche Entlassung folgt. Der Oberste Gerichtshof wird sicherlich zu gegebener Zeit aufgefordert werden, hierüber zu entscheiden.
