Abfindungszahlungen, die als Veräußerungskosten einer Beteiligung ausgewiesen werden

Das Gericht Gelderland stuft die von der Muttergesellschaft gezahlten Abfindungen als Veräußerungskosten der Beteiligung ein.

Der Fall

Die Fall Es handelt sich um eine niederländische Gesellschaft (die Muttergesellschaft), die alle Anteile an einer niederländischen BV hält, mit der sie eine steuerliche Einheit bildet. Darüber hinaus hält die Gesellschaft alle Anteile an einer GmbH und einer US-amerikanischen Inc. Im Jahr 2015 verkauft die Muttergesellschaft alle Anteile an der BV, der GmbH und der US-amerikanischen Inc. für rund 30 Millionen Euro an einen Dritten.

Die Aktien der Muttergesellschaft werden mittelbar von den beiden privaten Beteiligungsgesellschaften der Geschäftsführer und Großaktionäre im Verhältnis 60%/40% gehalten.

Die Mitarbeiter teilen mit

Die Muttergesellschaft möchte die gesamte Belegschaft des Konzerns am Verkaufserlös beteiligen und zahlt eine Abfindungsprämie aus, deren Höhe von der Betriebszugehörigkeit, dem Gehalt und der Leistung des einzelnen Mitarbeiters abhängt. Diese Prämien werden über die persönliche Holdinggesellschaft eines der geschäftsführenden Gesellschafter an die Belegschaft ausgezahlt und von der Muttergesellschaft finanziert.

Das Finanzamt nimmt eine Korrektur vor

Die Muttergesellschaft zieht die Abfindungen bei der Berechnung ihres steuerpflichtigen Gewinns für die Körperschaftsteuer (Vpb) ab. Die Steuerbehörde ist damit nicht einverstanden und korrigiert diesen Abzug.

Die Muttergesellschaft macht in erster Linie geltend, dass die Boni zu Lasten der (Tochter-)BV gehen müssten (im Wege einer informellen Kapitaleinlage) und dass hierfür in der (Tochter-)BV eine Rückstellung hätte gebildet werden können. Hilfsweise vertritt die Muttergesellschaft die Auffassung, dass die Boni direkt zu ihren Lasten gehen und nicht als Veräußerungskosten der Beteiligung gelten.

Einrichtung

Das Gericht ist der Ansicht, dass für die ausgezahlten Boni keine Rückstellung gebildet werden kann. Abweichend von einer Urteil Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 besteht keine vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern festgelegte Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie, die vom Verkauf des Unternehmens abhängt. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht aus den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern. Und es gab keinerlei objektive Beweise dafür, dass vor dem Verkauf die feste Absicht bestand, Abfindungsprämien auszuzahlen. Die jährlichen, leistungsabhängigen Boni für das Jahr 2015 waren den Arbeitnehmern bereits ausgezahlt worden. Ferner sieht das Gericht keine Möglichkeit, eine Rückstellung ohne Wissen des Käufers zu bilden.

Verkaufskosten

Das aus dem Verkauf einer Beteiligung erzielte Ergebnis (Gewinn oder Verlust) unterliegt aufgrund der Beteiligungsfreistellung nicht der Körperschaftsteuer. Die Veräußerungskosten der Beteiligung fallen ebenfalls unter die Beteiligungsfreistellung und sind daher nicht vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähig.

Das Gericht entscheidet, dass es sich um (nicht abzugsfähige) Veräußerungskosten der Beteiligung handelt. Hierfür reicht es aus, dass die Kosten durch die Veräußerung der betreffenden Beteiligung verursacht werden, in dem Sinne, dass die Kosten ohne diese Veräußerung nicht entstanden wären. Der Oberste Gerichtshof legt dies so weit aus, dass auch Kosten, die sich aus dem Verkauf einer Beteiligung ergeben, unter die Veräußerungskosten fallen, da diese Kosten ohne den Verkauf nicht entstanden wären.

Es ist noch nicht klar, ob gegen das Urteil des Landgerichts Gelderland Berufung (oder eine direkt an den Kassationsgerichtshof gerichtete Kassationsbeschwerde) eingelegt wurde.

Inhaltsübersicht