Abfindungen für Mitarbeiter einer verkauften Tochtergesellschaft sind steuerlich absetzbar

Die Oberstes Gericht hat entschieden, dass an die Mitarbeiter verkaufter Tochtergesellschaften gezahlte Boni vom Gewinn abzugsfähig sind.

Der Fall betrifft eine GmbH, die im Jahr 2015 ihre drei Tochtergesellschaften für 30 Millionen Euro verkauft hat. Nach dem Verkauf zahlt die GmbH insgesamt 1,5 Millionen Euro an Boni an die Mitarbeiter der verkauften Tochtergesellschaften aus. Die BV zieht diese (Lohn-)Kosten von ihrem Gewinn ab. Die Steuerbehörde ist damit nicht einverstanden und macht geltend, dass es sich um Verkaufskosten handelt, die unter die Beteiligungsfreistellung fallen (und somit nicht abzugsfähig sind).

Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass die Boni nicht zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung gehören. Kosten fallen unter die Beteiligungsfreistellung, wenn ein Zusammenhang zwischen diesem Kostenposten und dem Erwerb oder der Veräußerung der Beteiligung besteht. Dabei muss es sich um einen unmittelbaren Kausalzusammenhang handeln: Ohne den Erwerb oder die Veräußerung der betreffenden Beteiligung wären die Kosten nicht entstanden.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Boni wären zwar nicht entstanden, wenn die Beteiligungen nicht veräußert worden wären, doch haben sie im Übrigen in keiner Weise zur Veräußerung beigetragen. Die Gewährung der Prämien ist vielmehr die Folge der Veräußerung der Beteiligungen, da der Verkaufserlös die Zahlung der Prämien ermöglichte.

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