Die Regelung für den außerordentlichen Zahlungsaufschub läuft am 1. April 2022 aus. Wie wirkt sich dies auf die vorläufigen Bescheide zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2022 aus?
Vorläufige Bewertung
Besonderer Zahlungsaufschub Dies gilt für alle Steuern, die spätestens am 31. März 2022 zu entrichten sind. Vorläufige Steuerbescheide können in einer einzigen Zahlung, aber auch in Raten beglichen werden. Bei Zahlung in einer einzigen Rate muss der gesamte Betrag des Steuerbescheids spätestens am 28. Februar 2022 beglichen sein (der Zahlungsrabatt darf dann vom Betrag des Steuerbescheids abgezogen werden, doch da der Zinssatz für die Verzugszinsen nur 0,01% beträgt, beläuft sich dieser Rabatt im Jahr 2022 nur auf einen sehr geringen Betrag).
Ratenzahlung
Die Alternative ist die Zahlung in 11 monatlichen Raten (mit oder ohne Einzugsermächtigung), von denen die erste am 28. Februar 2022 fällig wird. Ein Teil dieser Raten wird dann nach dem 31. März 2022 fällig. Die Finanzamt teilt mit, dass die Regierung beschlossen hat, dass alle diese Fristen unter die besondere Zahlungsfristverlängerung fallen (sofern der Unternehmer diese Fristverlängerung beantragt und bewilligt bekommen hat). Der gesamte vorläufige Steuerbescheid muss dann nicht bezahlt werden, sondern wird in den Tilgungsplan einbezogen (Tilgung in 60 gleichen monatlichen Raten ab Oktober 2022). Eine schnellere Tilgung ist selbstverständlich zulässig.
Reduzieren
Wenn der vorläufige Steuerbescheid voraussichtlich zu hoch ist, kann bei der Steuerbehörde beantragt werden, den Bescheid herabzusetzen. Einem solchen Antrag kommt das Finanzamt fast immer nach. Das größte Risiko eines zu niedrigen vorläufigen Steuerbescheids besteht darin, dass auf einen nachträglich zu zahlenden Betrag Steuerzinsen anfallen können. Der Steuersatz für die Steuerzinsen beträgt bei der Einkommensteuer 4% und bei der Körperschaftsteuer 8%.
