Generalanwalt Wattel kommt zu dem Schluss: Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtslage in Box 3 stellt eine Verletzung der Grundrechte dar

Generalanwalt Wattel kommt zu dem Schluss: Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtslage in Box 3 stellt eine Verletzung der Grundrechte dar Am 18. September hat Generalanwalt Wattel (im Folgenden: GA) eine Empfehlung an den Obersten Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur „Box 3“ vorgelegt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Generalstaatsanwalt der Ansicht ist, dass das Gesetz zur Rechtswiederherstellung in Box 3 bei Besitzern von anderem Vermögen als Sparguthaben nach wie vor gegen das Diskriminierungsverbot und das Eigentumsrecht verstößt. Dies liegt daran, dass Anlagen mit unterschiedlichen oder negativen Renditen weiterhin so besteuert werden, als hätten sie eine positive Rendite.

Das Gesetz zur Rechtswiederherstellung (Box 3)

Am 24. Dezember 2021 hat der Oberste Gerichtshof ein Urteil zu Box 3 gefällt (das „Weihnachtsurteil“). In diesem Urteil entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Pauschalbesteuerung des Einkommens in Box 3 gegen europäisches Recht verstößt, und sorgte selbst für Rechtswiederherstellung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Box-3-Besteuerung.

Der Staatssekretär im Finanzministerium, Van Rij, hat vor einiger Zeit eine Entscheidung veröffentlicht (das Gesetz zur Rechtswiederherstellung in Box 3), in dem beschrieben wird, wie die Steuerbehörde die vom Obersten Gerichtshof im „Weihnachtsurteil“ geforderte Rechtswiederherstellung gewährleisten wird. Mit dem Gesetz zur Rechtswiederherstellung Box 3 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Einkommensteuer mit dem „Weihnachtsurteil“ in Einklang zu bringen. Lesen Sie weiter hier Mehr zum Gesetz zur Rechtswiederherstellung in Box 3. Es gibt ein Musterverfahren gegen diese Gesetzgebung vorgebracht, da man der Ansicht ist, dass das Sanierungsgesetz auch gegen europäisches Recht verstößt.

Der Fall

Die Klage wurde von einem Ehepaar eingereicht, das eine eigene Immobilie besitzt und über Vermögen der Kategorie 3 verfügt, bestehend aus Bankguthaben, Forderungen, einer Zweitwohnung, die gelegentlich vermietet wird, sowie zwei vermieteten Wohnungen. Der Rechtsstreit betrifft den Anteil des Ehepaares an den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften (VvE). Die Parteien sind sich einig, dass für alle Vermögenswerte mit Ausnahme der Anteile an den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften eine ausreichende Rechtswiederherstellung gewährleistet ist. Nach Ansicht der Steuerbehörde gilt dieses Vermögen als sonstiges Vermögen und wird als Kapitalanlage mit einer Rendite von 5,38% (Satz 2018) als Kapitalanlage besteuert. Die Beteiligten vertreten die Auffassung, dass der Anteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bankguthaben einzustufen ist, da Wohnungseigentümergemeinschaften verpflichtet sind, ihre Rücklagen auf einem Bankkonto zu halten. Nach Ansicht der Beteiligten ist eine Rendite von 0,12% zu berücksichtigen. Das Gericht Arnhem-Leeuwarden schloss sich der Auffassung des Ehepaares an. Der Staatssekretär hat gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt. Die Generalanwältin hat nun ihre Stellungnahme abgegeben.

Die Empfehlung

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass Anlegern mit einer unterdurchschnittlichen Rendite keine Rechtswiederherstellung gewährt wird. Zudem begünstigt das Wiedergutmachungsgesetz nach wie vor erfolgreiche Anleger mit einer hohen Rendite. Die Rechtswiederherstellung muss nach Ansicht des Generalanwalts eine tatsächliche Annäherung an die tatsächliche Rendite darstellen, wobei auch ein Gegenbeweis möglich sein muss. Da dies nach der geltenden Rechtswiederherstellungsgesetzgebung nicht der Fall ist, werden das Diskriminierungsverbot und das Eigentumsrecht somit weiterhin

bei Inhabern von Vermögen, das nicht aus Sparguthaben besteht, verletzt. Der Generalanwalt unterbreitet selbst keinen Vorschlag für eine Rechtswiederherstellung. Nach Ansicht des Generalanwalts ist die genaue Ausgestaltung einer angemessenen Rechtswiederherstellung den Tatsachenrichtern vorbehalten.

Auswirkungen

Die Steuerbehörde hat inzwischen bereits ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme des Generalanwalts noch keine endgültige Entscheidung darstellt und daher keine Auswirkungen auf das Einkommen der Box 3 hat.

Es wird erwartet, dass der Oberste Gerichtshof in sechs Monaten ein Urteil fällen wird. Bis dahin bleibt also abzuwarten. Am vergangenen Dienstag wurde der Steuerplan 2024 vorgestellt (lesen Sie hier (mehr dazu). Sollte der Oberste Gerichtshof der Empfehlung des Generalanwalts folgen, würde dies für den Staatshaushalt im Zeitraum 2024–2026 eine Lücke von 4,5 Milliarden Euro pro Jahr bedeuten. Es ist noch unklar, wie die Regierung diese Defizite beheben will, falls der Rat des Generalstaatsanwalts befolgt wird.

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