9%: Zinsen auf ein Familiendarlehen gelten nicht als geschäftlich

Ein Zinssatz von 9% für ein Familiendarlehen, das 2015 aufgenommen wurde, beträgt Appellationsgerichtshof Den Haag zu hoch. Das Finanzamt hat den (geschäftlichen) Zinssatz zu Recht auf 4,5% festgesetzt.

Familienkredit

Ein Familiendarlehen ist ein Darlehen, das Eltern einem Kind zur (teilweisen) Finanzierung der eigenen Wohnung dieses Kindes gewähren. Erfüllt das Darlehen die Voraussetzungen, kann das Kind die Zinsen als Eigenheimzinsen steuerlich absetzen. Das Kind erhält somit einen Teil der gezahlten Zinsen vom Finanzamt zurück. Je nach dem übrigen Einkommen kann sich dieser Betrag im Jahr 2015 auf 52% der gezahlten Zinsen belaufen. Zinsen in Höhe von 9% führen dann nach Steuern zu einer Belastung von nur 4,32%.

Die Forderung der Eltern wird bei ihnen als Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) besteuert. Das bedeutet, dass nicht die tatsächlich vom Kind erhaltenen Zinsen besteuert werden. Die Einkünfte werden in Box 3 nämlich pauschal ermittelt. Im Jahr 2015 betrug die Rendite in Box 3: 4%, worauf 30% Steuern zu entrichten waren, was einer Steuerbelastung von 1,2% der Forderung entspricht. Den Eltern verbleiben daher von den erhaltenen 9% Zinsen nach Steuern nicht weniger als 7,8% über.

Geschäftszinsen

Es versteht sich von selbst, dass der Steuervorteil Anlass dazu gibt, den Zinssatz eher hoch anzusetzen. Denn je höher der Zinssatz, desto höher ist der nominale Steuervorteil. Dass das Kind mit hohen Zinszahlungen konfrontiert wird, lässt sich durch eine jährliche Schenkung der Eltern an das Kind lösen. Schenkungssteuer (10%) ist erst dann zu entrichten, wenn und soweit die Summe der Schenkungen in einem Kalenderjahr den Freibetrag von gut 5.000 € übersteigt.

Das Gericht stellt fest, dass aus den von der Steuerbehörde vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass der durchschnittliche Hypothekenzins für Eigenheime zum Zeitpunkt des Abschlusses des Familiendarlehens (2015) 3% für ein durch eine Hypothek gesichertes Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist von 15 Jahren betrug. Das Gericht stellt ferner fest, dass für die Ermittlung des Hypothekenzinses eine Bandbreite von etwa 3% üblich war. Auf der Grundlage dieser Angaben liegt der Zinssatz somit zwischen 1,5% und 4,5%.

Die (deutlich) höheren Zinsen von 9% werden von den Eltern und dem Kind mit der Begründung begründet, dass das Kind keine Sicherheiten gestellt habe. Wenn die Steuerbehörde jedoch geltend macht, dass das Kind die Zinsen und Tilgungen nicht bezahlen kann, wird argumentiert, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind in Zahlungsschwierigkeiten gerät, nicht gegeben ist. Für den Umstand, dass keine Sicherheiten gestellt wurden, wird keine andere Erklärung gegeben. Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Darlehen unter den gegebenen Umständen ausschließlich aufgrund der familiären Beziehung gewährt wurde. In der Einkommensteuerveranlagung des Kindes werden daher zu Recht lediglich 4,5% Zinsen auf das Familiendarlehen berücksichtigt.

 

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