8 Kündigungsgründe

20150312_leerer Arbeitsplatz_VWGNijhof

Aufgrund von Änderungen des Gesetzes über Arbeit und Sicherheit tritt am 1. Juli 2015 das neue Kündigungsrecht in Kraft. Anstelle von ‘wichtigen Gründen’ für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt dann ein geschlossenes System von acht ‘angemessenen Kündigungsgründen’.

Begründete Gründe
Als Arbeitgeber können Sie einen Arbeitsvertrag kündigen, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Diese triftigen Gründe kommen nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer – gegebenenfalls mit Hilfe einer Umschulung – nicht in eine andere geeignete Stelle versetzt werden kann.

Achtung! Eine Versetzung kommt übrigens nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Verschulden begangen hat.

Insgesamt gibt es ab dem 1. Juli 2015 acht triftige Gründe für eine Kündigung.

  • Wegfall von Arbeitsplätzen aufgrund betriebswirtschaftlicher Umstände oder wegen der Einstellung des Unternehmensbetriebs.
  • Der Arbeitnehmer ist seit mehr als zwei Jahren krank (arbeitsunfähig) und es besteht keine Aussicht auf Genesung innerhalb von 26 Wochen, auch nicht im Falle einer angepassten Tätigkeit.
  • Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten ohne Aussicht auf Genesung innerhalb von 26 Wochen und ohne die Möglichkeit einer angepassten Arbeit in diesem Zeitraum.
  • Unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers trotz eines Verbesserungsprogramms.
  • Grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit aufgrund schwerwiegender Gewissensbedenken, und es gibt keine geeignete alternative Tätigkeit.
  • Erheblich gestörtes Arbeitsverhältnis.
  • Sonstige Gründe, aus denen vom Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, den Arbeitsvertrag fortbestehen zu lassen.

Kündigungsverfahren
Ab dem 1. Juli 2015 bestimmt der Kündigungsgrund das weitere Vorgehen. Bei den ersten beiden oben genannten Gründen läuft das Kündigungsverfahren über das UWV. Bei allen anderen Gründen müssen Sie sich an das Amtsgericht wenden.

Tipp: Insbesondere in größeren Unternehmen kann im Tarifvertrag ein eigenes Kündigungsverfahren für betriebsbedingte Kündigungen vorgesehen sein. Die Genehmigung der Kündigung kann dann durch einen im Tarifvertrag eingerichteten Kündigungsausschuss erfolgen. Schauen Sie in diesem Fall also im Tarifvertrag nach.

Inhaltsübersicht