
Aufgrund der 30%-Regelung gelten Auswanderer Anspruch auf eine steuerfreie Auszahlung gemäß 30% des Entgelts, das sie von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die 30%-Regelung betrifft die Erstattung der sogenannten extraterritorialen Kosten, die den Expatriates entstehen. Dabei handelt es sich um die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass sie in einem anderen Land arbeiten als dem, in dem sie wohnen (oder gewohnt haben). Natürlich können Expats ihre tatsächlichen extraterritorialen Kosten steuerfrei erstattet bekommen, doch da dies recht aufwendig ist und es den Niederlanden sehr daran liegt, qualifizierte Expats anzuwerben, wurde die pauschale 30%-Regelung ins Leben gerufen.
30% Steuerung
Die Regelung sieht vor, dass maximal 30% der Gesamtvergütung, die der Expat von seinem Arbeitgeber erhält, frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden darf. Die 30%-Regelung ist eine sogenannte gezielte Befreiung. Der freie Spielraum im Rahmen der Arbeitskostenregelung des Arbeitgebers wird dadurch nicht eingeschränkt.
Fachkompetenz
Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der 30%-Regelung ist, dass der neu hinzukommende Arbeitnehmer (der Expat) über eine spezifisches Fachwissen, die auf dem niederländischen Arbeitsmarkt knapp ist. Die Steuerbehörde geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn das Jahresgehalt des zugewanderten Arbeitnehmers mindestens € 36.889 (2015: 36.705 €) beträgt. Dabei handelt es sich um das Gehalt ohne die Vergütung gemäß der 30%-Regelung.
Für Arbeitnehmer unter 30 Jahren mit einem Master-Abschluss gilt folgende Gehaltsnorm: € 28.041 (2015: € 27.901).
Im Rahmen der Anwendung der 30%-Regelung gilt für einen Arbeitnehmer, der an einer Forschungseinrichtung wissenschaftliche Forschung betreibt, keine Gehaltsnorm.
Antrag
Die 30%-Regelung darf auf der Grundlage eines entsprechenden Bescheids der Steuerbehörde angewendet werden. Den Antrag auf Erteilung dieses Bescheids finden Sie hier. Dieser Antrag muss vom Arbeitgeber und dem Expat gemeinsam innerhalb von vier Monaten nach dem geplanten Inkrafttreten der 30%-Regelung gestellt werden.
Selbstverständlich informiert Sie VWGNijhof gerne über die weiteren Bedingungen der 30%-Regelung und kümmert sich um die Anträge im Rahmen dieser Regelung.
