Arbeitnehmer aus dem Ausland, die in den Niederlanden arbeiten, können eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von 30% ihres Lohns erhalten: die 30%-Regelung.
Extraterritoriale Kosten
Diese Befreiung betrifft die Erstattung extraterritorialer Kosten. Dabei handelt es sich um die zusätzlichen Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er in einem anderen Land als seinem Wohnsitzland arbeitet. Der Arbeitgeber darf die tatsächlichen extraterritorialen Kosten des Arbeitnehmers erstatten, was jedoch oft aufwendig ist. Die 30%-Regelung ist eine Pauschalregelung.
Um die 30%-Regelung anwenden zu können, muss der Arbeitgeber über einen vom Finanzamt zu erlassenden Bescheid verfügen. Dieser Bescheid, der eine maximale Laufzeit von 5 Jahren hat, wird vom Finanzamt erteilt am Anfrage gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer:
- bei dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht;
- verfügt über spezifische Fachkenntnisse (diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Jahresgehalt 39.467 € oder mehr beträgt, wobei die 30%-Regelung nicht berücksichtigt wird);
- vor dem ersten Arbeitstag in den Niederlanden mindestens 16 Monate lang in einer Entfernung von mehr als 150 Kilometern von der niederländischen Grenze gewohnt hat.
Für Arbeitnehmer, die in den Niederlanden wissenschaftliche Forschung betreiben oder an einer Promotion arbeiten, gelten besondere, etwas großzügigere Bedingungen.
Bonus
Vor dem Gericht in Amsterdam war die 30%-Regelung Gegenstand eines Fall in dem das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum 31. März 2017 beendet wurde. Der Arbeitnehmer war jedoch bereits seit dem 17. Januar 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber zahlte Ende März das Gehalt für den letzten Monat sowie eine Prämie von etwas mehr als 628.000 € aus, auf die die 30%-Regelung keine Anwendung fand.
Der Arbeitnehmer mindert das steuerpflichtige Entgelt in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 um 30%. Das Gericht entscheidet, dass der Begriff des Entgelts für die Einkommensteuer mit dem für die Lohnsteuer übereinstimmt. Im Rahmen der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber keinen Teil des Lohns für die gezielte Befreiung im Rahmen der 30%-Regelung ausgewiesen. Die Ausweisung durch den Arbeitgeber ist eine Voraussetzung für die Anwendung jeder gezielten Befreiung. Der Abzug im Rahmen der 30%-Regelung wurde daher von der Steuerbehörde zu Recht abgelehnt.
Das Gericht fügt, wenn auch überflüssigerweise, hinzu, dass die Anwendung der 30%-Regelung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen endet. Der Arbeitgeber konnte den Bonus daher nicht für die 30%-Regelung bestimmen.
