
Wie bekannt ist, wurde die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung in die NOW-Regelung umgewandelt. Sollten Sie jedoch damals bereits eine Arbeitszeitverkürzung beantragt haben, haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass Sie bis spätestens 30. April zusätzliche Informationen einreichen müssen, indem Sie einen NOW-Antrag stellen. Das ist seltsam, da die NOW-Regelung bis zum 31. Mai dieses Jahres läuft.
Was sagt das UWV dazu?
Anfragen beim UWV haben in der letzten Zeit keine Antwort auf die Frage geliefert: Was passiert, wenn man den NOW-Antrag nicht spätestens am 30. April stellt? Es kann nämlich sinnvoll sein, mit der Beantragung des NOW bis Ende Mai zu warten, da man dann einen besseren Überblick über den endgültigen Umsatzrückgang hat.
Wir haben die SRA gebeten, diesbezüglich mit dem UWV Rücksprache zu halten. Nun ist bekannt geworden, dass das UWV dem SRA mitgeteilt hat, dass es kein Problem darstellt, wenn NOW erst nach dem 30. April beantragt wird. Die bereits zuvor beantragte Arbeitszeitverkürzung (die in die NOW-Regelung umgewandelt wurde) gilt dann als nicht eingereicht.
Schlussfolgerung
Mit anderen Worten: Es ist möglich, auch nach dem 30. April noch NOW zu beantragen, wenn du zuvor bereits Kurzarbeit beantragt hast.
