
Am 1. Januar 2020 wird die Gesetz zur Ausgewogenheit auf dem Arbeitsmarkt (WAB) in Kraft. Arbeitgeber müssen dann für alle festangestellten Arbeitnehmer über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen. Dieser muss spätestens am 31. März 2020 vorliegen.
Hoher und niedriger Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Seit Inkrafttreten des WAB wird mit einem hohen und einem niedrigen Arbeitslosenversicherungsbeitrag gearbeitet. Grundsätzlich ist der hohe Beitrag zu entrichten. Nur wenn der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, darf der niedrige Beitrag gezahlt werden. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.
Der hohe Arbeitslosenversicherungsbeitrag wurde für 2020 auf 7,94% festgesetzt. Das Gesetz sieht vor, dass der niedrige Arbeitslosenversicherungsbeitrag 5%-Punkte unter dem hohen liegt. Somit beträgt der niedrige Arbeitslosenversicherungsbeitrag für 2020 2,94%.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Dass der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, muss aus einem schriftlich Vertrag. Für Arbeitnehmer, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, der noch nicht schriftlich festgehalten wurde, müssen die Vereinbarungen nachträglich schriftlich festgehalten werden. Für Arbeitnehmer, die nach einem befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, reicht ein Nachtrag (eine Ergänzung) zum schriftlich festgehaltenen befristeten Vertrag aus.
Es hat sich herausgestellt, dass nicht alle Arbeitgeber in der Lage sind, ihre Vereinbarungen mit festangestellten Mitarbeitern noch vor Jahreswechsel 2020 schriftlich festzuhalten. Aus diesem Grund gewährt Minister Koolmees vom Ministerium für Soziales und Beschäftigung in einem Parlamentsschreiben ein gewisses Maß an Nachsicht. Das bedeutet:
- Arbeitgeber erhalten drei Monate zusätzlich, um die administrativen Voraussetzungen für den ermäßigten Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu erfüllen;
- ausschließlich für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2020 in das Unternehmen eingetreten sind.
Diese Arbeitgeber dürfen in den Monaten Januar bis einschließlich März 2020 den ermäßigten Arbeitslosengeldbeitrag entrichten. Sollte sich am 1. April 2020 herausstellen, dass noch immer kein schriftlicher unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt, muss jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2020 der hohe Arbeitslosenversicherungsbeitrag entrichtet werden.
