1 Mal Jubelton bei einer Kreuzschenkung

Das Gericht in Den Haag hat kürzlich in einem Fall über eine Kreuzschenkung.

Der Fall betrifft eine Mutter, die im Jahr 2017 jedem ihrer beiden Kinder 100.000 € schenkt. Die Kinder machen für diese Schenkungen den besonders erhöhten Freibetrag für Schenkungen geltend, die für die eigene Wohnung bestimmt sind (auch bekannt als „Jubelton“). Am Tag darauf erhalten die Kinder jeweils eine Schenkung in Höhe von 100.000 € von einem Geschäftspartner ihres verstorbenen Vaters, für die ebenfalls der „Jubelton“ in Anspruch genommen wird. Ihre Mutter schenkt den vier Kindern des Geschäftspartners einen Tag später jeweils 50.000 €.

Das Finanzamt lehnt die Anwendung des „Jubelton“ auf die Schenkung des Geschäftspartners ab, da der „Jubelton“ bereits auf die frühere Schenkung ihrer Mutter angewendet wurde. Das Gericht stimmt dem zu, da aus den Akten und den in der Verhandlung erörterten Sachverhalten im Zusammenhang betrachtet, lässt sich ableiten, dass die Schenkungen durch den Geschäftspartner nur in der Gewissheit getätigt wurden, dass die Schenkungen an die vier Kinder des Geschäftspartners erfolgen würden. Daher handelt es sich nach Ansicht des Gerichts in Wirklichkeit nicht um eine Schenkung durch den Geschäftspartner, sondern um eine (indirekte) Schenkung der Mutter an ihre Kinder. Das Urteil des Gerichts gibt leider weder an, welche konkreten Informationen die Akten enthalten, noch was konkret in der Verhandlung zur Sprache gekommen ist.

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