
Waren, die die Europäische Union verlassen, müssen von der Mehrwertsteuer befreit werden. Daher gilt bei der Ausfuhr aus den Niederlanden der Tarif 0%. Über den Tarif 0% wird dem Abnehmer keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, es besteht jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug. In der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU wird dies durch eine Befreiung unter Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug geregelt.
Direkte Leistung erbringen
Der Tarif 0% darf auch auf folgende Fälle angewendet werden: Dienstleistungen in Bezug auf Waren, die für die Ausfuhr aus der EU bestimmt sind. Zum Beispiel der Transport solcher Waren. Die europäische Gerichtshof Der EuGH hat entschieden, dass der 0%-Satz nur dann angewendet werden darf, wenn die Dienstleistungen direkt für den Empfänger oder den Versender der Waren erbracht werden.
In diesem Fall wurden Waren vom Hafen von Riga (Lettland, EU-Mitgliedstaat) nach Weißrussland (außerhalb der EU) befördert. Alle tatsächlichen Transporttätigkeiten wurden von L.C. durchgeführt. Dazu gehörten das Führen der Fahrzeuge, Reparaturen, das Auftanken, die Erledigung der Zollformalitäten, die Bewachung der Waren sowie die für das Be- und Entladen erforderlichen Arbeiten.
L.C. erbrachte diese (Transport-)Dienstleistungen im Auftrag von Atek. Gegenüber den Auftraggebern trat Atek als Beförderer auf. Der EuGH entscheidet, dass die europäischen Mehrwertsteuervorschriften so auszulegen sind, dass nur Atek den 0%-Satz anwenden darf. Atek erbringt die Leistungen direkt gegenüber den Auftraggebern. L.C. erbringt ihre Leistungen gegenüber Atek und durfte den 0%-Satz nicht anwenden, obwohl L.C. die tatsächlichen (Transport-)Tätigkeiten ausführte.
Niederländische Rechtsvorschriften
Im Niederländischen Vorschrift In Tabelle II des Umsatzsteuergesetzes von 1968 ist geregelt, dass der 0%-Satz auf die Beförderung von aus der EU ausgehenden Waren angewendet werden darf, wenn:
- auf dem Beförderungsdokument ist als Empfänger ein Spediteur, eine Reederei, ein Luftfrachtführer, eine Fluggesellschaft, ein Zollspediteur oder ein internationaler Beförderer angegeben und;
- Aus dem Inhalt des Zolldokuments geht hervor, dass die Waren unmittelbar im Anschluss an den Transport in ein Land außerhalb der EU befördert werden.
Die niederländischen Rechtsvorschriften scheinen mehr Spielraum für die Anwendung des 0%-Tarifs zu bieten, als das oben beschriebene Urteil des EuGH zulässt. Solange die Vorschrift nicht geändert wird, können sich Transportunternehmen darauf berufen. Ob das Urteil für die niederländische Regierung Anlass sein wird, die Vorschrift anzupassen, wird sich in Zukunft zeigen.
Die Beweislast für die korrekte Anwendung des 0%-Tarifs liegt beim Dienstleister. Die Steuerbehörde stellt an diesen Nachweis in der Regel recht hohe Anforderungen.
Container
Die Vorschrift zu Tabelle II enthält eine Sonderregelung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Containern, die üblicherweise im internationalen Verkehr verwendet werden. Auf diese Dienstleistungen darf der Tarif 0% angewendet werden, ohne dass geprüft wird, ob der beförderte Container die EU tatsächlich verlässt. Diese praktische Genehmigung betrifft die Vermietung, den Transport und die Reparatur sowie die Wartung von Containern sowie die Lagerung leerer Container.
Dienstort
Die Anwendung des (0%-)Satzes kommt erst dann in Betracht, wenn festgestellt wurde, dass der Ort der (Transport-)Dienstleistung für die Erhebung der Mehrwertsteuer in den Niederlanden liegt. Wenn Sie mehr über die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung und die Anwendung des 0%-Satzes erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an die Berater von VWGNijhof.
