Ab dem 1. Januar 2022 führt die Verrechnung der einbehaltenen Dividendensteuer mit der Körperschaftsteuer nicht mehr zu einer Rückerstattung. Dies ist Teil der Steuerpläne für 2022, die derzeit bei der Oberhaus liegen.
Die Dividendensteuer ist anrechenbar
Auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit in Aktien aufgeteiltem Kapital muss eine Dividendensteuer einbehalten werden. Die Dividendensteuer ist jedoch eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass die einbehaltene Steuer mit der Körperschaftsteuer verrechnet werden darf, die die empfangende Gesellschaft zu entrichten hat.
Beispiel
Ein Unternehmen, das einen Gewinn von 100.000 € erzielt, muss 15.000 € (15%) Körperschaftsteuer entrichten. Wenn dieses Unternehmen Dividenden erhalten hat, auf die 1.000 € Quellensteuer einbehalten wurden, führt die Anrechnung der Quellensteuer dazu, dass unter dem Strich 15.000 € - 1.000 € = 14.000 € Körperschaftsteuer zu zahlen sind.
Rückerstattung
Wenn die Gesellschaft im Beispiel einen Verlust verzeichnet, fällt selbstverständlich keine Körperschaftsteuer an (15% von 0 € = 0 €). Die Verrechnung der Dividendensteuer führt bis einschließlich 2021 zu einer Körperschaftsteuerrückerstattung in Höhe von 1.000 €.
Ab 2022 wird die Dividendensteuer in Höhe von 1.000 € jedoch nicht mehr angerechnet, sofern ihr keine Körperschaftsteuer gegenübersteht.
Die zu zahlende Körperschaftsteuer wird auf 0 € festgesetzt. Die noch nicht verrechneten 1.000 € an Dividendensteuer können mit der in den folgenden Jahren fälligen Körperschaftsteuer verrechnet werden. Dies wird in einem sogenannten Quellensteuerbescheid. Nicht verrechnete Quellensteuern können in Zukunft unbegrenzt verrechnet werden.
Im Zusammenhang mit der Gründung oder Auflösung einer steuerlichen Einheit im Bereich der Körperschaftsteuer sowie im Rahmen von Fusionen und Spaltungen verursachen nicht verrechnete Quellensteuern ab 2022 dieselben Probleme wie noch nicht verrechnete Verluste.
