Anpassung der Verlustverrechnung bei der Körperschaftsteuer

Die Vorschriften für den Verlustausgleich bei der Körperschaftsteuer wurden angepasst. Die gute Nachricht ist, dass die Frist verlängert wurde. Die schlechte Nachricht ist, dass Verluste nicht mehr immer vollständig mit den Gewinnen verrechnet werden.

Unbegrenzt vorwärts

Der Verlust eines Geschäftsjahres wird mit folgenden Posten verrechnet:

  • der Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres (der unverändert bleibt);
  • die Gewinne aller folgenden Geschäftsjahre (das waren lediglich die 6 folgenden Geschäftsjahre).

Das ist eine berechtigte Anpassung. Schließlich soll der Gesamtgewinn über die gesamte Lebensdauer des Unternehmens hinweg besteuert werden.

Maximal 50% des Gewinns

Diese Beschränkung des Verlustausgleichs gilt ab einem Gewinn von 1.000.000 €.

Wenn beispielsweise im Jahr 2021 ein Verlust von 2.500.000 € und im Jahr 2022 ein Gewinn von 2.500.000 € erzielt wird, wird im Jahr 2022 folgender Betrag verrechnet: 1.750.000 €. Nämlich: 1.000.000 € + 50% in Höhe von 1.500.000 €. Auf 750.000 € ist im Jahr 2022 Körperschaftsteuer zu entrichten.

Übergangsregelung

Die neuen Vorschriften gelten für den Verrechnungsanspruch aller Verluste, die am 31. Dezember 2021 noch verrechenbar sind. Dabei handelt es sich um Verluste, die im Jahr 2013 und in den Folgejahren entstanden sind.

Verluste aus dem Jahr 2011 können bis einschließlich 2020 verrechnet werden (die Frist für den Verlustvortrag betrug damals noch 9 Jahre). Verluste aus dem Jahr 2012 können bis einschließlich 2021 verrechnet werden.

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