
Wenn Ihr Einzelunternehmen, Ihre Personengesellschaft oder Ihre offene Handelsgesellschaft (VOF) gute Gewinne erzielt, kann es interessant sein, in eine GmbH umzuwandeln. Ab welchem Gewinn dies sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. VWG berechnet dies gerne für Sie.
Rückwirkend
Du kannst das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die VOF noch ab dem 1. Januar 2019 auf Rechnung einer GmbH betreiben. Dazu musst du jedoch vor dem 1. Oktober 2019 in einer Absichtserklärung oder einem Vorvertrag schriftlich festhalten. Und dieses Dokument musst du, ebenfalls vor dem 1. Oktober 2019, mit einem Formular per Einschreiben an das Finanzamt schicken.
Die GmbH muss dann bereits gegründet sein und das Unternehmen muss vor dem 1. April 2020 eingebracht worden sein. Allerdings fließen dann die Gewinne aus zwei Jahren in dasselbe Geschäftsjahr ein. Wenn Sie dadurch mehr Körperschaftsteuer zahlen müssen, kann es sinnvoll sein, die Einbringung in die BV noch vor dem 1. Januar 2020 abzuschließen.
Für die rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2019 müssen Sie die Möglichkeit der stillen Einbringung nutzen. Wenn Sie eine lautstarke Einbringung vornehmen möchten, beträgt die maximale rückwirkende Geltung nur 3 Monate. Bei einer Einbringung mit Zinsanrechnung wird jedoch in der Regel eine Leibrente bei der GmbH vereinbart. Aufgrund des aktuellen Zinsniveaus ist dies im Allgemeinen nicht besonders interessant.
Die oben genannten Daten beziehen sich übrigens auf ein reguläres Geschäftsjahr (1. Januar – 31. Dezember). Bei einem unterteilten Geschäftsjahr musst du von dem Tag ausgehen, an dem dein Geschäftsjahr beginnt.
Steuervorteil
Der steuerliche Vorteil der BV gegenüber dem Einzelunternehmen, der Personengesellschaft oder der VOF liegt im Steuersatz. Der Gewinn eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer VOF wird mit Einkommensteuer belegt. In Box 1 zahlen Sie (im Jahr 2019) auf Ihr Einkommen über 68.500 € Steuern in Höhe von 51,75%. Soweit Ihr Einkommen aus Gewinnen aus unternehmerischer Tätigkeit besteht, wird auf diese Gewinne jedoch ein KMU-Gewinnfreibetrag in Höhe von 14% abgezogen. Wenn Sie dies im Steuersatz verrechnen, ergibt sich ein Steuersatz von: 86% * 51,75% = 44,5%.
Der Gewinn einer BV unterliegt der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt (im Jahr 2019) 25%, auf die ersten 200.000 € zahlt die BV jedoch nur 19%. Wenn Sie den Nettogewinn der BV privat verwenden möchten, müssen Sie eine Dividende ausschütten. Auf diese Dividende zahlen Sie Einkommensteuer in Box 2 (Beteiligungsbesteuerung), wo der Steuersatz 25% beträgt. Die kombinierte Besteuerung des Gewinns in der BV beträgt 39,25% (für den Gewinn bis zu 200.000 €) und darüber hinaus 43,75%. In beiden Fällen also weniger als die 44,5%, die Sie an Einkommensteuer zahlen.
Tarifänderungen
Hier nennen wir die Sätze für 2019. Diese Sätze werden sich jedoch ändern. Der Steuersatz für Box 2 beträgt im Jahr 2020 26,25% und ab 2021 26,9%. Der Körperschaftsteuersatz sinkt jedoch auf 15% für Gewinne bis zu 200.000 € und auf 20,25% für Gewinne über 200.000 €. Diese Sätze gelten ab 2021.
Im Einkommensteuerrecht sind der Selbstständigenfreibetrag und die KMU-Gewinnfreistellung ab 2020 nicht mehr zum höchsten Steuersatz abzugsfähig. Diese Abzüge werden letztendlich nur noch zum niedrigen Steuersatz von 37% gewährt.
Auf die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Ihr Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln, haben diese Tarifänderungen keinen allzu großen Einfluss.
