Das Gericht Gelderland hat zwei Urteile gefällt, in denen dargelegt wird, wie Auszahlungen einer Stiftung an ihren Gründer steuerlich zu behandeln sind.
Inspirator
Beide Fälle betreffen den Gründer und Initiator einer Wohngemeinschaft. Diese Wohngemeinschaft hat die Rechtsform einer Stiftung. Die Stiftung vermietet Wohnungen und erhält PGB-Zuschüsse. An den Initiator zahlt die Stiftung im Jahr 2015 einen Betrag von 18.000 € für Beratungsleistungen aus, der als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten (row) einkommensteuerpflichtig ist.
Später stellt das Finanzamt fest, dass der Inspirator neben diesen 18.000 € auch eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 500 € erhält. Das Finanzamt erlässt einen Nachforderungsbescheid zur Einkommensteuer, in dem zusätzlich 6.000 € als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit besteuert werden.
Der Inspirator legt eine Begründung für seine (feste) Kostenvergütung vor, wie dies im Rahmen der Lohnsteuer vorgeschrieben ist. Die Lohnsteuer spielt jedoch keine Rolle. Das Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten wird auf der Grundlage der Summe der erhaltenen Vergütungen ermittelt, abzüglich der tatsächlich angefallenen Geschäftsausgaben. Der Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Auftraggeber nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ihm die Kosten tatsächlich entstanden sind, sodass diese nicht abzugsfähig sind. Der Nachforderungsbescheid bleibt bestehen.
Spende
Im Jahr 2016 zahlt die Stiftung dem „Inspirator“ 220.000 €. Der Berater des „Inspirators“ teilt dem Finanzamt (Team Schenk- und Erbschaftssteuer) im Jahr 2019 mit, dass es sich um eine Schenkung zur Erfüllung einer natürlichen Verpflichtung handelt (eine solche Schenkung würde nicht der Schenkungssteuer unterliegen). Da der Berater zudem angibt, dass sich die Schenkung auf in der Vergangenheit erbrachte Leistungen bezieht, vertritt die Steuerbehörde die Auffassung, dass die 220.000 € beim „Inspirator“ als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten einkommensteuerpflichtig sind.
Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Einkommensquelle, sondern um eine Schenkung handelt. Der Nachforderungsbescheid zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird damit selbstverständlich hinfällig. In einem anderen Fall jedoch Fall Das Gericht kommt zu dem logischen Schluss, dass die 220.000 € im Rahmen der Körperschaftsteuer der Stiftung nicht abzugsfähig sind, sodass der vom Finanzamt festgesetzte Nachforderungsbescheid zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 aufrechterhalten werden muss. Ob das Finanzamt für die erhaltene Schenkung Schenkungssteuer (nach)gefordert hat, geht aus den Verfahren leider nicht hervor.
