UBO-Register erst 2019

Wir haben bereits zweimal darüber berichtet. Im Jahr 2016 kündigten wir in dem Artikel Im UBO-Register wird alles offen gelegt dass das UBO-Register 2017 eingeführt werden sollte. Und 2017 haben wir dir in dem Artikel berichtet, Aktueller Stand des UBO-Registers dass der Gesetzentwurf zur öffentlichen Konsultation im Internet vorgelegt worden war. Nun können wir dir mitteilen, dass es das UBO-Register noch immer nicht gibt und dass es auch 2018 noch nicht eingeführt wird.

UBO-Register

Grundlage für das UBO-Register ist die Vierte Geldwäscherichtlinie, die die Europäische Union im Jahr 2015 verabschiedet hat. Aufgrund dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, in dem festgehalten wird, wer die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind. Diese wirtschaftlich Berechtigten werden im Englischen als Letztendlicher wirtschaftlicher Eigentümer, abgekürzt als UBO.

Die Richtlinie musste bis spätestens 26. Juni 2017 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bislang ist dies nur Deutschland, Schweden, Belgien und Dänemark gelungen. In den Niederlanden liegt der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie bei der Oberhaus. In diesem Gesetzentwurf ist das UBO-Register jedoch nicht enthalten.

Datenschutz

Die Einführung dieses Registers wird in einem separaten Gesetzentwurf geregelt. Auch von diesem Umsetzungsgesetz wurde 2017 eine Fassung zur Internet-Konsultation vorgelegt. Gegen diese Fassung wurden zahlreiche Einwände erhoben. Diese betrafen größtenteils den Schutz der Privatsphäre der UBOs. Die Gesetzgebung soll die Aufdeckung krimineller Geldströme erleichtern. Doch wie so oft scheinen auch hier die Unschuldigen unter den Schuldigen zu leiden.

Anfang 2018 gab es mehr Klarheit über die geplante niederländische Auslegung des Begriffs „UBO“. Der Entwurf des Durchführungsbeschlusses zum Wwft 2018 wurde zur Internet-Konsultation vorgelegt. Inzwischen wurden die vorgebrachten Anmerkungen berücksichtigt, und der überarbeitete Entwurf liegt der Ersten und Zweiten Kammer vor.

Offenlegungspflicht

Inzwischen wurde innerhalb der Europäischen Union eine Einigung über eine Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erzielt. Diese Änderung wird voraussichtlich Ende Frühjahr 2018 in Kraft treten. Die Änderung hat Auswirkungen auf das einzuführende UBO-Register. Sie sieht nämlich unter anderem die verpflichtende Offenlegung eines Teils der UBO-Informationen vor, auch in Bezug auf Trusts und ähnliche Rechtsstrukturen. Auf der Grundlage der geänderten Richtlinie wird es nahezu unmöglich sein, sich dem UBO-Register zu entziehen.

Angesichts der geänderten Richtlinie wurde beschlossen, das Umsetzungsgesetz anzupassen. Die Vorlage der angepassten Fassung bei der Zweiten Kammer ist nun für Anfang 2019 vorgesehen.

 

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