Eine niederländische GmbH erhält Dividenden von ihrer chinesischen Tochtergesellschaft. Sie bewertet die Dividendenforderung in Euro zum Schlusskurs des Monats vor der Transaktion, wie es die Konzernrichtlinien vorschreiben. Der Steuerprüfer ist der Ansicht, dass die Gesellschaft den Tageskurs hätte verwenden müssen, und erlegt einen Nachforderungsbescheid auf. Die Korrektur beläuft sich auf gut 7,4 Millionen Euro. Entspricht das Bewertungssystem der GmbH den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Praxis?
Dividende aus China
Die GmbH ist die niederländische Niederlassung eines börsennotierten Logistikkonzerns und hält Beteiligungen an mehr als 200 Tochtergesellschaften weltweit. Im August 2015 schüttet eine chinesische Tochtergesellschaft eine Dividende in Höhe von umgerechnet gut 106 Millionen Euro aus. Die Auszahlung erfolgt erst im November, da die Genehmigung der chinesischen Steuerbehörden für einen ermäßigten Quellensteuersatz auf sich warten lässt. Die GmbH aktiviert die Dividendenforderung zum Schlusskurs vom Juli 2015 und bewertet die eingegangenen Zahlungen zum Schlusskurs vom Oktober 2015. Daraus ergibt sich ein Kursverlust von fast 2,5 Millionen Euro.
Inspektor will Tageskurse
Der Steuerprüfer ist mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Er macht geltend, dass die GmbH den Tageskurs der Transaktion hätte zugrunde legen müssen; in diesem Fall ergäbe sich kein Verlust, sondern ein Kursgewinn von fast 5 Millionen Euro. Die Berichtigung in Höhe von gut 7,4 Millionen Euro führt zu einem Nachforderungsbescheid für das Jahr 2015 mit Auswirkungen auf das Jahr 2016. Der Steuerprüfer argumentiert, dass das Bewertungssystem der GmbH gegen die guten kaufmännischen Gepflogenheiten, gegen die Beteiligungsfreistellung und gegen den Grundsatz des Gesamtgewinns verstößt. Darüber hinaus sei die interne Konzernvereinbarung unwirtschaftlich.
Warum der Schlusskurs?
Die GmbH erläutert, dass alle Konzerngesellschaften an eine interne Bankvereinbarung sowie an konzernweite Rechnungslegungsvorschriften gebunden sind. Diese schreiben vor, dass Transaktionen in Fremdwährungen zum Schlusskurs des Vormonats bewertet werden. Das Bewertungssystem hat stichhaltige betriebswirtschaftliche Gründe: Die Währungsrisiken werden bei der hauseigenen Bank der Zentrale konzentriert. Zudem sind die Buchhaltungen aller Konzerngesellschaften auf diese Weise gut aufeinander abgestimmt. Dies erleichtert die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses. Die GmbH wendet dieses System bereits seit Jahrzehnten konsequent an.
Gute Geschäftspraxis
Das Gericht urteilt, dass das Bewertungssystem der GmbH im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung steht. Betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und die zivilrechtliche Realität sind maßgebend, solange kein Widerspruch zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift besteht. Davon ist hier keine Rede. Die GmbH hat nämlich nicht mehr Dividenden erhalten als den in ihrer Steuererklärung ausgewiesenen Betrag, sodass kein Widerspruch zur Beteiligungsfreistellung oder zum Gesamtgewinnprinzip vorliegt. Dass der Kurs des chinesischen Yuan gegenüber dem Euro Schwankungen unterliegt, ändert daran nichts. Das System entspricht sowohl dem Realitätsprinzip als auch dem Einfachheitsprinzip. Der Steuerprüfer hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sich die GmbH durch das System strukturell Gewinne entgehen lässt. Das Gericht hebt die Nachforderungsbescheide auf.
