Die Steuerbehörde hat dargelegt, wie sie mit dem Urteil umgeht, in dem der Oberste Gerichtshof den Steuersatz für Steuerzinsen für unwirksam erklärt hat. Siehe auch unseren Artikel Vpb Steuerzinsen unverbindlich.
16. Januar 2026
Das entscheidende Datum ist natürlich das, an dem der Oberste Gerichtshof sein Urteil gefällt hat: 16. Januar 2026. Die Steuerbehörde teilt mit, dass die auf Steuerbescheide mit einem Datum nach dem 16. Januar 2026 berechneten Steuerzinsen von Amts wegen reduziert werden. Das bedeutet, dass auf dem Steuerbescheid zwar ein zu hoher Betrag an Steuerzinsen ausgewiesen wird (die Software kann nicht so kurzfristig angepasst werden), die Steuerbehörde jedoch von sich aus die Initiative ergreift, diesen zu reduzieren.
Ablehnen
Die Steuerbehörde teilt mit, dass sie Anträge auf eine von Amts wegen gewährte Ermäßigung der Steuerzinsen auf Körperschaftsteuerbescheide, die am 16. Januar 2026 rechtskräftig waren, ablehnen wird. Bescheide mit einem Datum vor dem 5. Dezember 2025 waren am 16. Januar 2026 unwiderruflich festgelegt, es sei denn, es wurde vor dem 16. Januar 2026 (pro forma) Widerspruch eingelegt.
Die gegen die in Rechnung gestellten Steuerzinsen eingereichten (Pro-forma-)Einsprüche werden von der Steuerbehörde innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung des Finanzministeriums über den Masseneinspruch bearbeitet (diese Entscheidung muss spätestens am 26. Februar 2026 ergehen).
Nicht unwiderruflich
Gegen Steuerbescheide, deren Datum im Zeitraum vom 5. Dezember 2025 bis einschließlich 15. Januar 2026 liegt, muss kein fristgerechter (pro forma) Einspruch eingelegt werden, um eine Ermäßigung der Steuerzinsen zu erhalten. Diese Steuerbescheide waren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Obersten Gerichtshof nämlich noch nicht rechtskräftig. Für diese Steuerbescheide muss jedoch möglicherweise noch ein Antrag auf Ermäßigung von Amts wegen gestellt werden.
