
Der Januar ist der Monat, in dem Unternehmer traditionell wegen der letzten Umsatzsteuererklärung für das vergangene Kalenderjahr ins Schwitzen kommen. Nachfolgend finden Sie kurz einige wichtige Punkte. Wenn Sie mehr über diese Themen erfahren möchten, hören wir gerne von Ihnen.
Letzte Umsatzsteuererklärung oder Nacherklärung
Ein Missverständnis ist, dass in der letzten Umsatzsteuererklärung alle Fehler des betreffenden Jahres korrigiert werden dürfen. Unstimmigkeiten in den Umsatzsteuererklärungen früherer Zeiträume dürfen nur dann in der Erklärung des aktuellen Zeitraums berücksichtigt werden, wenn der Gesamtbetrag dieser Korrekturen höchstens 1.000 € beträgt. Liegt der Betrag darüber, ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, für den alten Zeitraum eine Nacherklärungserklärung abzugeben.
Meldung von Immobilien
In den folgenden zwei Fällen muss eine (nähere) Erklärung abgegeben werden:
– der Käufer, der im Jahr 2014 eine Immobilie erworben hat und sich dabei gemeinsam mit dem Verkäufer für eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung entschieden hat (spätestens am 28. Januar 2016);
– der Mieter, der das Mietobjekt nicht mehr zu mindestens 90% für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen nutzt (in einigen Fällen muss das Mietobjekt lediglich zu 70% für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen genutzt werden).
Privatnutzung des Autos
Während des gesamten Kalenderjahres darf ein Unternehmer die auf die Kosten eines Fahrzeugs entfallende Mehrwertsteuer abziehen. Dies gilt natürlich nur insoweit, als das Fahrzeug für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen genutzt wird.
Am Jahresende muss der Vorsteuerabzug um die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Unternehmer oder Arbeitnehmer korrigiert werden.
Diese Privatkorrektur basiert auf dem Verhältnis zwischen den für private Zwecke zurückgelegten Kilometern (zu denen für die Mehrwertsteuer auch die Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gehören) und den insgesamt zurückgelegten Kilometern. Viele Fahrer eines Dienstwagens führen jedoch keine Kilometeraufstellung und nutzen die Pauschalregelung, wonach die private Korrektur 2,7% des Katalogwerts des Fahrzeugs beträgt (sofern beim Kauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer abgezogen wurde oder nach 5 Jahren der vorgenannte Satz von 2,7% auf 1,5% gesenkt wird).
Die Gerichtsverfahren gegen diese seit dem 1. Juli 2011 angewandte pauschale Methode zur Korrektur des Vorsteuerabzugs bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen sind nach wie vor vor dem Finanzgericht anhängig. Die bisherigen Urteile sind nicht gerade ermutigend, aber wenn Sie von einem möglichen positiven Ausgang profitieren möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre formellen Rechte rechtzeitig durch (pro forma) Einsprüche gewahrt werden.
Überprüfung
Der Vorsteuerabzug im Laufe des Kalenderjahres ist vorläufig. In der letzten periodischen Steuererklärung muss auf der Grundlage der Daten des gesamten Kalenderjahres geprüft werden, welcher Teil der Mehrwertsteuer endgültig abgezogen werden darf.
Immobilien und bewegliche Betriebsmittel müssen anschließend über einen Zeitraum von 9 bzw. 4 Jahren überwacht werden. In jedem dieser Überprüfungsjahre muss jeweils 1/10 bzw. 1/5 der im Jahr der Inbetriebnahme abgezogenen Mehrwertsteuer erneut überprüft werden.
BUA
BUA steht für „Besluit Uitsluiting Aftrek omzetbelasting“ (Beschluss über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer). Auf der Grundlage dieses Beschlusses muss der Vorsteuerabzug bei verschiedenen Sachleistungen an Arbeitnehmer neu bewertet werden, jedoch nur dann, wenn der Gesamtwert dieser Sachleistungen in einem Kalenderjahr 227 € übersteigt. Die Bereitstellung von Speisen und Getränken aus einer Betriebskantine bildet in diesem Zusammenhang eine eigene Kategorie (die Kantinenregelung).
Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung der Frage, ob der BUA in Ihrem Fall zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs führt.
