Arbeitnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie arbeiten, es sei denn, sie verbringen mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in dem Land, in dem sie wohnen.
Rahmenvertrag
Angesichts der Zunahme der Telearbeit (auch als Heimarbeit bezeichnet) wurde innerhalb der Europäischen Union eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die von einem Großteil der Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Arbeitnehmer, die mehr als 25%, aber weniger als 50% im Homeoffice arbeiten, können beantragen, in ihrem Arbeitsland versichert zu bleiben.
Dieser Antrag muss in den Niederlanden bei der Sozialversicherungsanstalt (SVB).Die SVB stellt daraufhin eine sogenannte A1-Bescheinigung aus (die drei Jahre gültig ist und verlängert werden kann). Arbeitnehmer, die mehr als 25% von zu Hause aus arbeiten und nicht über eine solche Bescheinigung verfügen, sind gemäß den europäischen Zurechnungsvorschriften in ihrem Wohnsitzland versichert.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2024 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, gilt ein vor dem 1. Juli 2024 bei der SVB eingereichter Antrag rückwirkend für maximal 1 Jahr. Für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juli 2024 in ein Arbeitsverhältnis treten, gilt der Antrag rückwirkend für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreichung bei der SVB.
Welche Arbeitnehmer?
Der Antrag auf Anwendung der Rahmenvereinbarung kann bei der SVB von Arbeitnehmern gestellt werden, die:
- außerhalb der Niederlande wohnen;
- ausschließlich für Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden tätig sind;
- zwischen 25% und 50% ihrer Zeit von zu Hause aus arbeiten.
Die Inanspruchnahme des Rahmenabkommens kann auch im Interesse des Arbeitgebers liegen. Wenn der Arbeitnehmer im Wohnsitzland versichert ist, müssen selbstverständlich auch im Wohnsitzland Beiträge entrichtet werden. Dies kann zu Verpflichtungen des Arbeitgebers im Wohnsitzland des Arbeitnehmers führen.
