Im Oktober 2022 müssen Unternehmer die erste Rate ihrer im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstandenen Schulden an das Finanzamt zahlen.
Siehe auch unseren Artikel Tilgung der Corona-Schulden in 7 Jahren.
Corona-Schulden
Unter Corona-Schulden sind die Steuerschulden zu verstehen, die im Rahmen der vom 23. März 2020 bis einschließlich 1. April 2022 geltenden Regelung für einen außerordentlichen Zahlungsaufschub entstanden sind, sowie etwaige-Corona-Schulden, die ebenfalls unter diese Regelung fallen. Unternehmer erhalten von der Steuerbehörde eine Aufstellung über den Stand dieser Corona-Schulden.
Insgesamt haben etwas mehr als 279.000 Unternehmer solche Corona-Schulden. Der Gesamtbetrag der ausstehenden Corona-Schulden beläuft sich auf fast 21 Milliarden Euro.
Lockerung
Die aufgelaufenen Corona-Schulden müssen ab Oktober 2022 in 60 gleichen monatlichen Raten getilgt werden (eine schnellere Tilgung ist natürlich zulässig). Die erste monatliche Rate muss spätestens am 31. Oktober 2022 bezahlt sein. Diese Zahlungsregelung wird in den folgenden zwei Punkten flexibilisiert, wie aus einem Brief der Kammer von Staatssekretär für Finanzen van Rij:
- Auf Wunsch kann der zu tilgende Betrag statt monatlich pro Quartal erfüllt werden;
- Auf Anfrage wird einmalig ein Zahlungspause Gewährt für maximal 3 Monate (der nicht gezahlte Betrag wird dann natürlich zu den späteren Tilgungsraten hinzugerechnet).
In dem schriftlichen Antrag muss begründet werden, dass Rückzahlungsprobleme vorliegen. Und die allgemeine Bedingung, dass während der Laufzeit der Zahlungsvereinbarung alle neu entstehenden Steuerschulden fristgerecht beglichen werden müssen, gilt weiterhin uneingeschränkt.
