WAS angenommen wurde

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Der Senat hat dem Vorschlag zugestimmt Gesetz zur Betrugsbekämpfung (WAS). Dieses Gesetz wird am 1. Juli 2015 in Kraft treten, mit Ausnahme einiger Teile, deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2016 verschoben wurde. Ziel ist es, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erreichen, Ausbeutung und Unterbezahlung von Arbeitnehmern sowie unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Von 1. Juli 2015 besteht eine Kettenhaftung für die Zahlung von (mindestens) dem GAV-Lohn. Arbeitnehmer, denen weniger als der GAV-Lohn gezahlt wird, können nicht nur ihren Arbeitgeber, sondern auch ihre(n) Auftraggeber dafür verklagen. Der Auftraggeber kann sich der Haftung nur entziehen, indem er erfolgreich argumentiert, dass er weder wusste noch hätte wissen müssen, dass der Arbeitnehmer unterbezahlt war.
Diese neue Kettenhaftung gilt weder für Arbeiten, die von einem Selbstständigen am Ende der Kette ausgeführt werden, noch für Privatkunden.

Diese neue Kettenhaftung betrifft nur Arbeitskräfte, die von einem Arbeitgeber in Ausübung eines Bauauftrag oder eine Kommissionsvertrag. Die Beförderung von Personen und Gütern gilt nicht als Auftragsarbeit und ist vom Gesetz her von der Auftragsvergabe ausgenommen. Unternehmer im Transportsektor müssen sich daher manchmal mit dem WAS auseinandersetzen und manchmal nicht.

Von 1. Januar 2016 folgt das Verbot von Abzügen vom und Aufrechnungen mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Außerdem muss (mindestens) der Mindestlohn dem Arbeitnehmer buchmäßig (d.h. nicht bar) ausgezahlt werden. Aufwandsentschädigungen müssen auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

Das Inspektorat SZW wird die Einhaltung der WAS überwachen. Im Falle von Verstößen können natürlich Bußgelder verhängt werden. Darüber hinaus wird die Aufsichtsbehörde SZW die Namen der kontrollierten Unternehmen veröffentlichen.

 

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