Alles hat seinen Preis, auch ein Preis

Ein Text aus dem Lohnsteuergesetz, den die meisten Steuerexperten wohl wortwörtlich auswendig aufsagen können, lautet: “Als Arbeitsentgelt gilt alles, was aus einem Arbeitsverhältnis oder einem früheren Arbeitsverhältnis bezogen wird, …” (Artikel 10 Absatz 1).

Lohn ist alles, was

Alles, was ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erhält, gilt als Lohn. Und zwar wirklich alles. Es spielt keine Rolle, ob man als Arbeitnehmer durch das, was man erhält, tatsächlich einen Vorteil hat oder dadurch etwas spart.
Es spielt auch keine Rolle, ob dein Arbeitgeber dafür aufkommt. Auch alles, was du als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit deiner Arbeit von einer anderen Person als deinem Arbeitgeber erhältst, wird besteuert als Lohn von Dritten.

Natürlich gehört das Gehalt, das du in Euro erhältst, zu deinem Entgelt. Und der Genuss des Dienstwagens, den du für private Zwecke nutzen darfst. Aber auch der Genuss des Computers, des Schreibtisches, der Tasse Kaffee oder Tee bei der Arbeit und so weiter wird zu deinem Arbeitsentgelt gezählt. Sogar der Vorteil, den du durch die Nutzung der Toilette am Arbeitsplatz hast, gehört zu deinem Arbeitsentgelt.

Das Einzige, was nicht unter den steuerlichen Lohnbegriff fällt, sind persönliche Aufmerksamkeiten, die nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhen. Dabei handelt es sich um Dinge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Situationen überreicht, in denen auch andere dies tun würden. Beispiele hierfür sind ein Blumenstrauß zu einem festlichen Anlass, ein Obstkorb bei Krankheit des Arbeitnehmers und ein Trauerkranz.

Aber auch hier hat die Steuerbehörde es für nötig gehalten, Vorschriften zu erlassen. Ein persönliches Geschenk, dessen Rechnungswert (einschließlich Mehrwertsteuer) unter 25 € liegt, gilt nicht als Lohn. Achtung: Wenn du einen Blumenstrauß liefern lässt, müssen die Lieferkosten aus diesen 25 € bezahlt werden! Überschreitest du diese 25 €, läufst du Gefahr, dass die Steuerbehörde das Geschenk dennoch als Lohn betrachtet.

Ist die Suppe wirklich so heiß, wie man sagt?

Zum Glück nicht! Dafür ist jedoch eine ganze Reihe von Gesetzen und Durchführungsbestimmungen erforderlich. Diese regeln, dass bestimmte Lohnbestandteile nicht besteuert werden, weil sie:

  • sind davon ausgenommen;
  • mit Null (oder einem Pauschalbetrag) bewertet werden;
  • unter die Pauschale für Arbeitskosten (1,2% der Lohnsumme) des Arbeitgebers fallen.

Arbeitgeber, die sich mit diesen Vorschriften auskennen, können ihre Mitarbeiter steuerlich so vorteilhaft wie möglich vergüten. Wir befinden uns mittlerweile im letzten Quartal des Jahres 2017. Arbeitgeber, die ihre Finanzbuchhaltung entsprechend eingerichtet haben, können leicht überprüfen, wie weit ihr Pauschalbetrag für Arbeitskosten ausgeschöpft ist. Es wäre schade, diesen Pauschalbetrag nicht vollständig zu nutzen. Eine Überschreitung kostet den Arbeitnehmer jedoch Geld in Form von Lohnsteuer zum Endabzugssatz von 80%.
Möglicherweise kannst du andere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel die Lohnkostenvorteile.

Möchten Sie wissen, wie Sie Ihre Finanzbuchhaltung am besten gestalten können? Oder welche Möglichkeiten es im Rahmen einer steuerlich vorteilhaften Vergütung Ihrer Mitarbeiter gibt? Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei VWG.

Auch ein Preis kann eine Belohnung sein

Das fand ein Mitarbeiter heraus, der von seinem Arbeitgeber einen Preis erhielt. In einer Zeit, in der sein Arbeitgeber händeringend nach neuen Mitarbeitern suchte, erhielten Mitarbeiter, die einen neuen Kollegen vermittelten, einen Bonus. Unter den Mitarbeitern, die mindestens drei neue Kollegen vermittelten, wurde ein Preis im Wert von über 20.000 € verlost. Der betreffende Mitarbeiter gewann diesen Preis und Appellationsgericht Amsterdam hat kürzlich festgelegt, dass dieser Betrag zum Lohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet wird.
Denn: Lohn ist alles, was ….

 

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