Die Steuerbehörde hat wieder damit begonnen, endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 zu erlassen. Die Erteilung dieser Bescheide war von der Steuerbehörde angesichts der Diskussionen rund um Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) ausgesetzt worden.
Da nun jedoch im Laufe des Jahres 2025 die gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer die Steuerbescheide erlassen werden müssen, abzulaufen droht, hat die Steuerbehörde damit begonnen, die Steuerbescheide zu erlassen. Das Einkommen in Box 3 wird in diesen Steuerbescheiden auf der Grundlage des Pauschalsystems ermittelt, so wie es auch in den Steuererklärungen ausgewiesen wurde.
Muss etwas unternommen werden?
Die naheliegende Frage lautet: Muss man etwas unternehmen, wenn man einen endgültigen Einkommensteuerbescheid für 2021 und/oder 2022 erhält?
Die ebenfalls naheliegende Antwort lautet: Das hängt davon ab ….
Wenn Sie lediglich der Meinung sind, dass Ihre tatsächliche Rendite niedriger ist als die Pauschalrendite, auf deren Grundlage Ihre Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen berechnet wurden, müssen Sie nichts unternehmen. Das Finanzamt senkt die berechnete Steuer nachträglich, wenn Sie mit dem Formular OWR Ihre geringere Rendite nachweisen (dieses Formular wird voraussichtlich im Laufe des Sommers verfügbar sein).
In den folgenden Situationen ist es jedoch wichtig, rechtzeitig (pro forma) Widerspruch einzulegen:
- Sie möchten auf der Grundlage der tatsächlichen Rendite (möglicherweise) eine andere Aufteilung der gemeinsamen Einkünfte und Abzugsposten zwischen Ihnen und Ihrem steuerlichen Partner vornehmen (wenn Sie keinen Einspruch einlegen, bleibt die Aufteilung so, wie sie in der eingereichten Steuererklärung ausgewiesen ist);
- Sie sind nicht damit einverstanden, dass bei der Ermittlung Ihrer tatsächlichen Rendite der Abzug von Kosten, beispielsweise von Ihren Mieteinnahmen, nicht berücksichtigt wird (dann müssen Sie jedoch damit rechnen, dass das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnt und Sie Ihr Recht vor dem Finanzgericht durchsetzen müssen).
Villataks
Bei diesen Steuerbescheiden kann auch die sogenannte Villensteuer erhoben werden, gegen die (pro forma) Einspruch eingelegt werden kann. Mehr dazu in unserem Artikel Einwände gegen die Villensteuer?.
