Werfen Sie die Belege für abzugsfähige (Hypotheken-)Zinsen nicht weg!

Auf die Frage, wie lange man Buchhaltungsunterlagen aufbewahren muss, lautet die Antwort meist: 7 Jahre. Das ist die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist, die für die Buchhaltung von Unternehmern gilt. Der Steuerberater fügt hinzu, dass Informationen zu Mehrwertsteuer und Immobilien mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Nachprüfungsfrist greifen kann.

Privatpersonen

Für Privatpersonen gilt die steuerliche Aufbewahrungsfrist formal nicht. Es ist jedoch ratsam, die Belege für die Posten in ihrer Einkommensteuererklärung so lange aufzubewahren, wie das Finanzamt Nachforderungen erheben kann. Dies ist in den fünf Jahren nach dem Kalenderjahr möglich, auf das sich die Steuer bezieht. Das älteste Jahr, für das im Jahr 2019 Nachforderungen erhoben werden können, ist daher 2014. Diese Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren finden Sie auch auf der Website des Finanzamts.

Die Nachforderungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, für den dir die Steuerbehörde eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung gewährt hat. Auf Antrag verschiebt die Steuerbehörde den Abgabetermin in der Regel standardmäßig vom 1. Mai auf den 1. September. Diese viermonatige Fristverlängerung wird dann zur Nachforderungsfrist hinzugerechnet. Fällt Ihre Steuererklärung unter die Fristverlängerungsregelung eines Steuerberaters, wird eine Fristverlängerung von 12 Monaten gewährt.

Nachweis für den Abzug der (Hypotheken-)Zinsen

Vor kurzem hat die Oberstes Gericht Es wurde jedoch bestätigt, dass die Unterlagen zur Begründung des Abzugs der (Hypotheken-)Zinsen für die eigene Wohnung viel, viel länger aufbewahrt werden müssen. Die Steuerbehörde darf Sie nämlich jedes Jahr auffordern, diesen Abzug zu belegen. Dazu sind unter anderem Unterlagen wichtig, die Sie beim Kauf oder Bau (oder späteren Umbau) Ihrer Immobilie sammeln. In den meisten Fällen gilt der Abzug der (Hypotheken-)Zinsen für 30 Jahre. Auch im 30. Jahr kann das Finanzamt dann noch von Ihnen verlangen, dass Sie den Abzug belegen, gegebenenfalls mit den Unterlagen aus dem ersten Jahr.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass nichts darauf hindeutet, dass die Steuerbehörde die Nachweise für den Abzug von (Hypotheken-)Zinsen innerhalb der Nachforderungsfrist anfordern muss, die für die erste Steuererklärung gilt, in der der Abzug berücksichtigt wurde. Auch die Überprüfung früherer Steuererklärungen, in denen der Abzug berücksichtigt wurde, führt nicht dazu, dass die Steuerbehörde die Nachweise nicht (erneut) anfordern darf.

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