Leistungen nach dem Krankengeldgesetz gelten nur dann als Einkommen aus laufendem Arbeitsverhältnis, wenn sie während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bezogen werden. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, stellen die Leistungen kein Einkommen aus laufendem Arbeitsverhältnis dar. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag.
Leiharbeitsvertrag
Am 25. November 2021 schließt ein Mann einen Zeitarbeitsvertrag (Phase A) ab. Dieser Vertrag enthält eine wichtige Klausel: Das Arbeitsverhältnis endet von Rechts wegen bei Krankmeldung. Im Jahr 2022 meldet sich der Mann in Woche 7 und erneut von Woche 14 bis einschließlich Woche 52 krank. Für diese Zeiträume erhält er Krankengeld. In seiner Steuererklärung für 2022 gibt der Mann 26.962 € als Einkommen aus laufendem Arbeitsverhältnis an und macht einen Arbeitsfreibetrag in Höhe von 4.008 € geltend. Der Steuerprüfer setzt den Arbeitsfreibetrag auf 915 € fest.
Arbeitsfreibetrag
Das Gericht urteilt, dass die Krankmeldung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Krankengeldzahlung, die der Mann in Woche 7 des Jahres 2022 erhalten hat, kann daher nicht als Einkommen aus einem laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet werden. Auf diesen Betrag besteht kein Anspruch auf Arbeitsfreibetrag. Wenn der Mann ab Woche 8 wieder Arbeit verrichtet, liegt ein neuer Arbeitsvertrag vor. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Bestimmung, dass die Parteien einen neuen Vertrag abschließen müssen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis aufgrund von Krankheit beendet wurde. Dieses neue Arbeitsverhältnis endet dann von Rechts wegen mit der zweiten Krankmeldung des Mannes. Daher können auch die Krankengeldzahlungen, die der Mann in den Wochen 14 bis einschließlich 52 des Jahres 2022 erhalten hat, nicht als Einkommen aus einem laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet werden. Auch für diese Beträge besteht somit kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag.
