Am 9. Februar berichteten wir über die Anhebung des Steuersatzes zum 1. März 2023 von 8% auf 10,5% (Steuerzinssatz: 10,5%). Diese Erhöhung findet nicht statt.
In einem Schreiben Staatssekretär für Finanzen Van Rij teilt der Zweiten Kammer mit, dass er die Steuerbehörde angewiesen hat, bei der Berechnung der Steuerzinsen im Rahmen der Körperschaftsteuer (Vpb) ab dem 1. März 2023 weiterhin den Satz von 8% anzuwenden. Zudem werden die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften so bald wie möglich rückwirkend zum 1. März 2023 entsprechend angepasst.
In den (wenigen) Fällen, in denen die Steuerbehörde Steuerzinsen erstatten muss, gilt bis zur Anpassung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften selbstverständlich der Satz von 10,5%. Da es aus systemtechnischen Gründen nicht möglich ist, für vorausgezahlte und erhaltene Steuerzinsen unterschiedliche Sätze anzuwenden, wird der Steuerzins auf den Steuerbescheid zum Satz von 8% erstattet, und die Steuerbehörde zahlt zusätzlich noch 2,5% nach. Diese Nachzahlung erfolgt nach Inkrafttreten der Änderung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Steuerpflichtige müssen hierfür keine Maßnahmen ergreifen.
