Nur vorgeschriebene Lernmaterialien gelten als abzugsfähige Fortbildungskosten

Ausbildungskosten sind bei der Einkommensteuer als personenbezogener Freibetrag abzugsfähig. Die Ausgaben mindern das Einkommen in Box 1, jedoch nicht über den Betrag von null hinaus. Bleibt danach noch ein abzugsfähiger Betrag übrig, wird dieser zunächst vom Einkommen in Box 3 und anschließend vom Einkommen in Box 2 abgezogen.

Ausbildungskosten

Es muss sich um Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch eines Ausbildung oder Studium. Das Studium sollte mit dem Ziel absolviert werden, Einkommen aus Arbeit und Wohnung zu erwerben. Das Ziel muss darin bestehen, die finanzwirtschaftliche Lage zu verbessern. Und all dies muss sich aus objektiven Daten ergeben.

Es handelt sich um Ausgaben für (andere Ausgaben sind nicht abzugsfähig):

  • Unterrichtsgebühren, Kursgebühren, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Promotionskosten;
  • von der Bildungseinrichtung vorgeschriebene Lehrmittel und Schutzausrüstung.

Lebenshaltungskosten, Reisekosten, Kosten für Exkursionen und Ähnliches können nicht von den Ausbildungskosten abgezogen werden. Diese abschließende Aufzählung der abzugsfähigen Ausbildungskosten ist seit dem 1. Januar 2013 im Einkommensteuergesetz 2001 (Wet IB 2001) so festgelegt. In 2015 wurde der Abzug von Fortbildungskosten noch weiter eingeschränkt.

Literaturempfehlungen

Die betroffene Partei in der Rechtssache, in der Appellationsgerichtshof Den Haag vor kurzem absolvierte er eine Ausbildung im Bereich der sozialrechtlichen Dienstleistungen. Er zog die Abonnementkosten für die Loseblatt-Ausgaben „Editie Cremers“ und „Ars Aequi“ (5.592 €) ab. Das Gericht stimmt mit der Steuerbehörde überein, dass diese Kosten nicht abzugsfähig sind. Diese Ausgaben wurden von der Schule als empfohlen Literatur. Es handelt sich also nicht um vorgeschriebene Lehrmittel.

Die Berufung auf den IVESCR (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) wird vom Gerichtshof zurückgewiesen. Dieser Vertrag enthält hinsichtlich des Rechts auf Bildung lediglich eine Bemühungsverpflichtung für die Vertragsstaaten. Er kann daher nicht unmittelbar geltend gemacht werden.

Der Betroffene beruft sich im Verfahren auf eine Reihe weiterer Regelungen. Doch auch das führt nicht dazu, dass der Abzug gewährt wird. Als letztes Mittel wird natürlich die Härtefallklausel geltend gemacht. Dieser Antrag hätte nicht an das Gericht, sondern an das Finanzministerium gerichtet werden müssen. Das Finanzministerium hätte diesem Antrag jedoch wahrscheinlich nicht stattgegeben.

Wissen auf dem neuesten Stand halten

Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erzielung von Einkünften aus der derzeitigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, können vom Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit oder vom Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten abgezogen werden. Arbeitnehmer dürfen keine Kosten von ihrem Lohn abziehen. Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern solche Weiterbildungskosten jedoch steuerfrei zur Verfügung stellen.

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