Abzugsfähige Posten zum niedrigen Steuersatz

Im Koalitionsvertrag Die Regierung Rutte III kündigt für die Einkommensteuer in Box 1 eine Pauschalsteuer an. Allerdings mit einem erhöhten Steuersatz für Einkommen über etwa 68.500 €.

Pauschalsteuer

Einkommen bis zu 68.500 € werden mit einem Steuersatz von 36,93% besteuert. Für Einkommen über 68.500 € beträgt der Steuersatz 49,5%. Diese Steuersätze beinhalten die Sozialversicherungsbeiträge. Wie die Tatsache berücksichtigt wird, dass Anspruchsberechtigte auf die AOW weniger Beiträge zahlen, ist derzeit noch unklar.

Wie sich dieser Tarif auswirkt, verdeutlichen wir anhand eines einfachen Beispiels.
Ein Steuerpflichtiger (ohne steuerlichen Partner) bezieht ein Einkommen von 95.000 €. Er besitzt eine eigene Wohnung, für die jährlich 10.000 € an Zinsen gezahlt werden, und er leistet eine regelmäßige Spende in Höhe von 1.000 € an den Hockeyverein.

Das Einkommen in Box 1 setzt sich dann wie folgt zusammen:

Bezahlen95.000
Zurechnung für die eigene Wohnung3.750
Zinsen für Eigenheim-10.000
Steuerabzug für die eigene Wohnung-6.250
Regelmäßige Spende-1.000
Einkommen in Box 187.750

Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen berechnet:

Bezahlen95.000
Zurechnung für die eigene Wohnung 3.750
Einkommen98.750
Einkommensteuer:
36,93% * € 68.500 =25.297
49,5% * € 30.250 =14.974
Insgesamt40.271

Abzüge

Die Abzüge werden nur noch zum niedrigen Steuersatz vorgenommen. Im Koalitionsvertrag Als Beispiele für diese Abzugsposten werden der Selbstständigenabzug und der Hypothekenzinsabzug genannt.

Aus den Antworten auf parlamentarische Anfragen geht jedoch hervor, dass es sich um alle Abzugsposten:

  • die Fördermaßnahmen für Unternehmer:
    • Selbstständigenabzug;
    • Forschungs- und Entwicklungsarbeit;
    • Mitwirkungsabzug;
    • Einsteigerfreibetrag bei Arbeitsunfähigkeit;
    • Gewinnfreibetrag für KMU;
  • Eigenheim:
    • Zinsen auf Schulden;
    • Kosten für Gelddarlehen;
    • regelmäßige Zahlungen für Erbpacht, Baurecht und Grunddienstbarkeit;
    • abzugsfähige Kosten für die Restschuld aus dem Verkauf der eigenen Wohnung;
  • personenbezogener Freibetrag:
    • Aufwendungen für Unterhaltsverpflichtungen (darunter Unterhalt für den Ehepartner);
    • Wochenendausflüge für Menschen mit Behinderung;
    • Ausbildungskosten;
    • Ausgaben für denkmalgeschützte Gebäude;
    • erlassenes Risikokapital;
    • steuerlich absetzbare Spenden;
    • Ausgaben für bestimmte Gesundheitskosten;
    • Restbetrag des personenbezogenen Freibetrags aus den Vorjahren;
  • Sonstiges:
    • Freistellung von der Bereitstellungspflicht.

Wenn man das Beispiel weiter ausführt, ergibt sich folgende unter dem Strich zu zahlende Steuer:

Steuerabzug für die eigene Wohnung-10.000
Regelmäßige Spende-1.000
Gesamtbetrag der Abzüge-11.000
Steuer: 36.93%-4.062
Einkommensteuer40.271
Steuerlich absetzbare Posten-4.062
Netto zu zahlen36.209

Antizipieren

Es macht einen großen Unterschied, ob ein Steuerabzug zum derzeit höchsten Steuersatz von 52% oder zum künftigen Pauschalsatz von 36,93%. Grund genug, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob Sie Ihre Steuerabzüge vorziehen können. Die neue Pauschalsteuer wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Sie haben also noch ein ganzes Jahr Zeit, um die Möglichkeiten zu prüfen (oder prüfen zu lassen). Selbstverständlich müssen dabei alle gesetzlichen Vorschriften und Regelungen beachtet werden.

Angenommen, du zahlst deinem Ex-Partner jährlich 35.000 € Unterhalt. Sie waren davon ausgegangen, dass Sie diesen Betrag in Höhe von 52% steuerlich absetzen könnten. Das hätte Ihnen einen Steuervorteil von 52% * 35.000 € = 18.200 € eingebracht. Ab 2019 beträgt dieser Vorteil nur noch: 36,93% * 35.000 € = 12.925 €.
Sie können die Unterhaltspflicht im Jahr 2018 ablösen. Aber verfügen Sie dann über ein ausreichend hohes Einkommen, um den gesamten Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können? Und ist Ihr Ex-Partner damit einverstanden? Er oder sie zahlt dann im Jahr 2018 Einkommensteuer auf die Abfindungssumme, größtenteils zum Steuersatz von 52%.
Oder ist die Änderung der Steuergesetzgebung ein Grund, beim Gericht eine Herabsetzung des Brutto-Unterhalts zu beantragen?

Übergangsregelung

Der Abbau erfolgt übrigens in vier jährlichen Schritten von (etwa) 3%-Punkten. Erst im Jahr 2022 gilt also der Pauschalsteuersatz.
Dabei geht man natürlich davon aus, dass die Gesetzgebung so umgesetzt wird, wie sie im Koalitionsvertrag formuliert ist. Schließlich müssen die Zweite und die Erste Kammer dem noch zustimmen.

 

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