Die Lieferung von Waren, die im Zusammenhang mit dieser Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden, unterliegt der Mehrwertsteuer zum 0%-Satz. Selbstverständlich müssen sowohl der Lieferant als auch der Empfänger der Waren umsatzsteuerpflichtig sein, und es ist besonders darauf zu achten, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Waren tatsächlich befördert wurden. Im Gegensatz zur Lieferung zum 0%-Satz im Herkunftsmitgliedstaat der Waren ist der Empfänger der Waren verpflichtet, die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat abzuführen, in dem die Waren ankommen. Dies ist das System der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe.
Der Europäische Gerichtshof hat am 2. Oktober 2014 in einem Fall, in dem Waren verarbeitet werden, entschieden, dass der Ort der Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke dort liegt, wo sich die Waren nach der Verarbeitung befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien vertraglich über (den Status) der zu liefernden Waren vereinbart haben. Erst nachdem die Waren den vereinbarten Status erreicht haben, gelten sie als an den Abnehmer geliefert.
Dieses Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf die (administrative) Abwicklung von Warengeschäften haben, bei denen im Verlauf des logistischen Lieferprozesses eine Bearbeitung der Waren erfolgt. Werden Waren beispielsweise von einem niederländischen Lieferanten vor der Auslieferung an den deutschen Abnehmer in Deutschland einer Bearbeitung unterzogen, gilt die Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke nicht als zum Nullsatz besteuerte innergemeinschaftliche Lieferung, sondern als mit deutscher Mehrwertsteuer zu besteuernde (deutsche) inländische Lieferung. Die Beförderung der Waren von den Niederlanden nach Deutschland stellt eine fiktive (innergemeinschaftliche) Lieferung dar.
(EuGH, 2. Oktober 2014, Rechtssache C-446/13; “Fonderie”)
