{"id":4594,"date":"2026-07-23T04:00:00","date_gmt":"2026-07-23T04:00:00","guid":{"rendered":"im-67869"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kein-arbeitsfreibetrag-bei-zw-leistung-nach-beendigung-des-arbeitsverhaltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vwg.nl\/de\/geen-arbeidskorting-bij-zw-uitkering-na-beeindigde-dienstbetrekking\/","title":{"rendered":"Kein Arbeitsfreibetrag bei ZW-Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"<p>Eine Person hat Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag, wenn sie Arbeitseinkommen bezieht. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz (ZW-Leistung) nur dann als Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis noch nicht beendet ist. Das Gesetz unterscheidet nun also zwischen erkrankten Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis und erkrankten Personen ohne Arbeitsverh\u00e4ltnis. F\u00fcr die letztgenannte Gruppe, zu der auch Personen geh\u00f6ren, deren Arbeitsvertrag w\u00e4hrend der Krankheit gek\u00fcndigt wurde, wird die ZW-Leistung nicht mehr f\u00fcr die Arbeitssteuerverg\u00fcnstigung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h4>R\u00fcckzahlung der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige&nbsp;<\/h4>\n<p>Ein Mann trat 1992 bei seinem inzwischen ehemaligen Arbeitgeber in den Dienst. Im April 2021 schlossen sie eine Vergleichsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass der Arbeitsvertrag zum 1. September 2021 im gegenseitigen Einvernehmen endet. Im Mai 2021 meldet sich der Mann krank. Ab diesem Zeitpunkt erh\u00e4lt er bis Mai 2023 Krankengeld. In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022 gibt der Mann diese Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus laufendem Arbeitsverh\u00e4ltnis an. Der Steuerpr\u00fcfer legt den Steuerbescheid jedoch auf der Grundlage von Eink\u00fcnften aus einem fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnis fest, wodurch der Mann keinen Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag hat.&nbsp;<\/p>\n<h4>Tr\u00e4ger auf eigenes Risiko&nbsp;<\/h4>\n<p>Der Mann legt Widerspruch ein. Seiner Meinung nach besteht weiterhin ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Er macht geltend, dass eine rechtm\u00e4\u00dfige K\u00fcndigung w\u00e4hrend einer Krankheitszeit nicht wirksam werden k\u00f6nne. Zudem verweist er auf die Gehaltsabrechnung vom Dezember 2022 und die Jahresbescheinigungen (2021\u20132023), in denen er als 'Arbeitnehmer' bezeichnet wird und auf denen als 'Eintrittsdatum: 1. September 2021' angegeben ist. Der Inspektor macht geltend, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis am 31. August 2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die ZW-Leistung wird vom ehemaligen Arbeitgeber als Selbstversicherer ausgezahlt und nicht im Rahmen eines laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses.&nbsp;<\/p>\n<h4>Kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag&nbsp;<\/h4>\n<p>Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass kein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde zum 1. September 2021 durch die Feststellungsvereinbarung beendet. Der Mann hat keinen Nachweis daf\u00fcr erbracht, dass diese Vereinbarung ung\u00fcltig ist oder widerrufen wurde. Die Angaben auf den Lohnabrechnungen und Jahresbescheinigungen, wie 'Eintrittsdatum: 1. September 2021' oder 'Arbeitnehmer', sind nicht ausschlaggebend. In der Lohnabrechnung ist n\u00e4mlich auch die Funktion 'ZW-Leistungsempf\u00e4nger' angegeben. Der ehemalige Arbeitgeber ging von einem Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum 1. September 2021 aus, nicht jedoch dar\u00fcber hinaus. Das Gericht stellt fest, dass der Mann im Falle einer Genesung nach dem 1. September 2021 kein Gehalt mehr von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten w\u00fcrde, da der Arbeitsvertrag nicht mehr besteht. Da es sich hier nicht um eine ZW-Leistung im Rahmen eines laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses handelt, z\u00e4hlt die Leistung nicht als Arbeitseinkommen. Daher besteht kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag.<\/p>\n<div style=\"font-size:smaller\" class=\"im_source\">Quelle: Gericht Gelderland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBGEL:2026:5042 | 25.06.2026<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Person hat Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag, wenn sie Eink\u00fcnfte aus Erwerbst\u00e4tigkeit bezieht. Seit dem 1. 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