{"id":4561,"date":"2026-07-02T04:00:00","date_gmt":"2026-07-02T04:00:00","guid":{"rendered":"im-67648"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"der-schlusskurs-des-vormonats-ist-bei-der-bewertung-von-dividenden-in-fremdwahrung-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vwg.nl\/de\/slotkoers-voorafgaande-maand-toegestaan-bij-waardering-dividend-in-vreemde-valuta\/","title":{"rendered":"Der Schlusskurs des Vormonats ist bei der Bewertung von Dividenden in Fremdw\u00e4hrung zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Eine niederl\u00e4ndische GmbH erh\u00e4lt Dividenden von ihrer chinesischen Tochtergesellschaft. Sie bewertet die Dividendenforderung in Euro zum Schlusskurs des Monats vor der Transaktion, wie es die Konzernrichtlinien vorschreiben. Der Steuerpr\u00fcfer ist der Ansicht, dass die Gesellschaft den Tageskurs h\u00e4tte verwenden m\u00fcssen, und erlegt einen Nachforderungsbescheid auf. Die Korrektur bel\u00e4uft sich auf gut 7,4 Millionen Euro. Entspricht das Bewertungssystem der GmbH den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer kaufm\u00e4nnischer Praxis?<\/p>\n<h4>Dividende aus China<\/h4>\n<p>Die GmbH ist die niederl\u00e4ndische Niederlassung eines b\u00f6rsennotierten Logistikkonzerns und h\u00e4lt Beteiligungen an mehr als 200 Tochtergesellschaften weltweit. Im August 2015 sch\u00fcttet eine chinesische Tochtergesellschaft eine Dividende in H\u00f6he von umgerechnet gut 106 Millionen Euro aus. Die Auszahlung erfolgt erst im November, da die Genehmigung der chinesischen Steuerbeh\u00f6rden f\u00fcr einen erm\u00e4\u00dfigten Quellensteuersatz auf sich warten l\u00e4sst. Die GmbH aktiviert die Dividendenforderung zum Schlusskurs vom Juli 2015 und bewertet die eingegangenen Zahlungen zum Schlusskurs vom Oktober 2015. Daraus ergibt sich ein Kursverlust von fast 2,5 Millionen Euro.<\/p>\n<h4>Inspektor will Tageskurse<\/h4>\n<p>Der Steuerpr\u00fcfer ist mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Er macht geltend, dass die GmbH den Tageskurs der Transaktion h\u00e4tte zugrunde legen m\u00fcssen; in diesem Fall erg\u00e4be sich kein Verlust, sondern ein Kursgewinn von fast 5 Millionen Euro. Die Berichtigung in H\u00f6he von gut 7,4 Millionen Euro f\u00fchrt zu einem Nachforderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 mit Auswirkungen auf das Jahr 2016. Der Steuerpr\u00fcfer argumentiert, dass das Bewertungssystem der GmbH gegen die guten kaufm\u00e4nnischen Gepflogenheiten, gegen die Beteiligungsfreistellung und gegen den Grundsatz des Gesamtgewinns verst\u00f6\u00dft. Dar\u00fcber hinaus sei die interne Konzernvereinbarung unwirtschaftlich.<\/p>\n<h4>Warum der Schlusskurs?<\/h4>\n<p>Die GmbH erl\u00e4utert, dass alle Konzerngesellschaften an eine interne Bankvereinbarung sowie an konzernweite Rechnungslegungsvorschriften gebunden sind. Diese schreiben vor, dass Transaktionen in Fremdw\u00e4hrungen zum Schlusskurs des Vormonats bewertet werden. Das Bewertungssystem hat stichhaltige betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde: Die W\u00e4hrungsrisiken werden bei der hauseigenen Bank der Zentrale konzentriert. Zudem sind die Buchhaltungen aller Konzerngesellschaften auf diese Weise gut aufeinander abgestimmt. Dies erleichtert die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses. Die GmbH wendet dieses System bereits seit Jahrzehnten konsequent an.<\/p>\n<h4>Gute Gesch\u00e4ftspraxis<\/h4>\n<p>Das Gericht urteilt, dass das Bewertungssystem der GmbH im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung steht. Betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und die zivilrechtliche Realit\u00e4t sind ma\u00dfgebend, solange kein Widerspruch zu einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Vorschrift besteht. Davon ist hier keine Rede. Die GmbH hat n\u00e4mlich nicht mehr Dividenden erhalten als den in ihrer Steuererkl\u00e4rung ausgewiesenen Betrag, sodass kein Widerspruch zur Beteiligungsfreistellung oder zum Gesamtgewinnprinzip vorliegt. Dass der Kurs des chinesischen Yuan gegen\u00fcber dem Euro Schwankungen unterliegt, \u00e4ndert daran nichts. Das System entspricht sowohl dem Realit\u00e4tsprinzip als auch dem Einfachheitsprinzip. Der Steuerpr\u00fcfer hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sich die GmbH durch das System strukturell Gewinne entgehen l\u00e4sst. Das Gericht hebt die Nachforderungsbescheide auf.<\/p>\n<div style=\"font-size:smaller\" class=\"im_source\">Quelle: Gericht Nordholland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBNHO:2026:4173 | 14.04.2026<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine niederl\u00e4ndische GmbH erh\u00e4lt Dividenden von ihrer chinesischen Tochtergesellschaft. 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