{"id":4541,"date":"2026-06-25T04:00:00","date_gmt":"2026-06-25T04:00:00","guid":{"rendered":"im-67649"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"hauptbuchkarten-reichen-fur-den-vorsteuerabzug-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vwg.nl\/de\/grootboekkaarten-volstaan-niet-voor-aftrek-voorbelasting\/","title":{"rendered":"Hauptbuchkarten reichen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht aus"},"content":{"rendered":"<p>Eine GmbH macht f\u00fcr die Jahre 2014 bis einschlie\u00dflich 2017 erhebliche Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend. Bei einer Buchpr\u00fcfung stellt sich heraus, dass sie f\u00fcr einen Gro\u00dfteil dieser Vorsteuerabz\u00fcge keine Rechnungen vorlegen kann. Die GmbH verweist auf ihre Hauptbuchkarten, doch der Steuerpr\u00fcfer verh\u00e4ngt Nachforderungsbescheide in H\u00f6he von insgesamt gut 64.000 \u20ac.&nbsp;<\/p>\n<h4>Hoher Steuerabzug, wenige Rechnungen<\/h4>\n<p>Die GmbH hat f\u00fcr das Jahr 2014 fast 70.000 \u20ac Vorsteuer abgezogen, verteilt auf die vier Quartale. In den folgenden Jahren schwanken die Betr\u00e4ge stark: von nur 51 \u20ac im dritten Quartal 2015 bis zu gut 13.000 \u20ac im zweiten Quartal 2016. Bei der Buchpr\u00fcfung kann die GmbH jedoch nur Rechnungen f\u00fcr Managementverg\u00fctungen vorlegen. Diese Rechnungen belegen nur einen kleinen Teil des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Im \u00dcbrigen verf\u00fcgt die GmbH lediglich \u00fcber Hauptbuchkarten.<\/p>\n<h4>Wurde der Nachforderungsbescheid f\u00fcr 2014 fristgerecht zugestellt?<\/h4>\n<p>Die GmbH macht geltend, dass sie den Nachforderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2014 erst Anfang Januar 2020 erhalten habe, w\u00e4hrend die Nachforderungsfrist am 31. Dezember 2019 abgelaufen sei. Sie bestreitet, dass der Steuerpr\u00fcfer den Bescheid fristgerecht per Post zugestellt habe. Der Steuerpr\u00fcfer legt jedoch einen Versandbericht vor, aus dem hervorgeht, dass der Nachforderungsbescheid am 24. Dezember 2019 bei PostNL aufgegeben wurde. Das Gericht h\u00e4lt es daher f\u00fcr plausibel, dass der Bescheid fristgerecht an die richtige Adresse versandt wurde. Der Nachforderungsbescheid f\u00fcr 2014 wurde somit fristgerecht erlassen. Dass die GmbH den Bescheid erst im Januar 2020 erhielt, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<h4>Die Beweislast liegt beim Unternehmer<\/h4>\n<p>Das Gericht pr\u00fcft anschlie\u00dfend den Vorsteuerabzug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die GmbH Anspruch auf den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Rechnungen \u00fcber die Managementverg\u00fctungen hat. Der Streit konzentriert sich auf die Posten, f\u00fcr die keine Rechnungen vorliegen. Die GmbH erkl\u00e4rt selbst, dass sie den Vorsteuerabzug f\u00fcr diese Posten nur anhand von Hauptbuchkarten belegen kann. Das Gericht urteilt, dass dies nicht ausreicht.<\/p>\n<h4>Eine Rechnung ist Voraussetzung f\u00fcr den Steuerabzug<\/h4>\n<p>Ein Unternehmer kann die Mehrwertsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben, nur dann abziehen, wenn diese Mehrwertsteuer auf einer vorschriftsm\u00e4\u00dfig ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist. Ohne Rechnung besteht also kein Recht auf Vorsteuerabzug, wie \u00fcberzeugend die Hauptbuchkarten auch sein m\u00f6gen. Die Nachforderungsbescheide wurden zu Recht erlassen. Die Bu\u00dfgelder werden jedoch aufgehoben, da sich beide Parteien dar\u00fcber einig sind.<\/p>\n<div style=\"font-size:smaller\" class=\"im_source\">Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:4871 | 02.06.2026<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine GmbH macht f\u00fcr die Jahre 2014 bis einschlie\u00dflich 2017 erhebliche Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend. 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