{"id":261,"date":"2015-10-30T08:31:29","date_gmt":"2015-10-30T07:31:29","guid":{"rendered":"https:\/\/vwg.nl\/uncategorized\/aftrek-fictieve-kosten-vrijwilligers\/"},"modified":"2026-03-03T10:32:35","modified_gmt":"2026-03-03T09:32:35","slug":"abzug-fiktiver-kosten-fur-ehrenamtliche-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vwg.nl\/de\/aftrek-fictieve-kosten-vrijwilligers\/","title":{"rendered":"Abzug der fiktiven Kosten f\u00fcr Freiwillige"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-large wp-image-1460\" src=\"https:\/\/vwg.nl\/wp-content\/uploads\/20151030_vrijwilligers_VWGNijhof-1024x384.jpg\" alt=\"20151030_Freiwillige_VWGNijhof\" width=\"1024\" height=\"384\" \/><\/p>\n<p>Stiftungen und Vereine sind k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben. Wir werden Sie in diesem Artikel weder mit den Regeln zur Pr\u00fcfung, ob eine unternehmerische T\u00e4tigkeit vorliegt, noch mit den Voraussetzungen f\u00fcr Steuerbefreiungen langweilen. Wenn Sie mehr dar\u00fcber (oder allgemein \u00fcber die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen) erfahren m\u00f6chten, senden wir Ihnen gerne unser Merkblatt zu diesem Thema zu.<\/p>\n<p>Sobald feststeht, dass es sich um ein Unternehmen handelt, muss der Gewinn ermittelt werden, auf den die K\u00f6rperschaftsteuer zu entrichten ist. Es versteht sich von selbst, dass sich die Belastung durch die zu zahlende K\u00f6rperschaftsteuer verringert, wenn die M\u00f6glichkeiten zur m\u00f6glichst niedrigen Festsetzung des zu versteuernden Gewinns optimal genutzt werden.<\/p>\n<p>Eine dieser M\u00f6glichkeiten ist der Abzug der fiktiven Lohnkosten f\u00fcr ehrenamtliche Mitarbeiter. Um diesen Abzug geltend machen zu k\u00f6nnen, muss die Stiftung\/der Verein folgende Voraussetzungen erf\u00fcllen: <strong>ANBI<\/strong> (gemeinn\u00fctzige Einrichtung) oder <strong>SBBI<\/strong> (Einrichtung zur F\u00f6rderung sozialer Belange) und der Gewinn muss \u00fcberwiegend (70% oder mehr) durch die Arbeit von Freiwilligen erzielt worden sein. Freiwillige sind im Rahmen dieser Regelung: nat\u00fcrliche Personen, die Arbeit gegen eine geringere Verg\u00fctung verrichten, als es im wirtschaftlichen Verkehr \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der fiktiven Kosten wird anschlie\u00dfend ermittelt, indem die Anzahl der von den Freiwilligen geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn multipliziert wird (und nat\u00fcrlich m\u00fcssen die Betr\u00e4ge, die den Freiwilligen f\u00fcr ihre Arbeit tats\u00e4chlich gezahlt wurden, von den fiktiven Kosten abgezogen werden).<\/p>\n<p>Ein aktueller Fall vor dem Gericht Gelderland betrifft einen Secondhand-Laden, der die Rechtsform einer Stiftung hat. Die Stiftung gilt nicht als ANBI, wohl aber als SBBI. Es steht nicht (mehr) zur Debatte, dass die Stiftung der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt. Es geht um die Frage, ob die Stiftung das 70%-Kriterium erf\u00fcllt hat. Die Stiftung ist der Ansicht, dass dies der Fall ist. Sie berechnet die fiktiven Arbeitskosten ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter auf 79.300 \u20ac. Im Verh\u00e4ltnis zum Gewinn von 93.169 \u20ac sind das mehr als 70%. Die Steuerbeh\u00f6rde macht jedoch geltend, dass von der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden (22.306) weniger als 70% von den ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet wurden (die ehrenamtlichen Mitarbeiter leisteten im Gesch\u00e4ftsjahr 8.410 Stunden), weshalb der fiktive Kostenabzug nicht gew\u00e4hrt werden kann. Das Gericht schlie\u00dft sich der Auffassung der Steuerbeh\u00f6rde an und lehnt den fiktiven Kostenabzug ab.<\/p>\n<p>Der andere Streitpunkt in diesem Fall betraf die Frage, ob die Ertr\u00e4ge aus den Kapitalanlagen der Stiftung zum k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gewinn geh\u00f6ren. Die Steuerpflicht gilt n\u00e4mlich nur <strong>soweit<\/strong> von der Stiftung ein Unternehmen betrieben wird. Das Gericht befand, dass aus den Zielen der Stiftung nicht hervorgeht, dass diese \u00fcber den Betrieb des Secondhand-Ladens hinausgehen. Daher kann das Anlageverm\u00f6gen der Stiftung nach Ansicht des Gerichts ausschlie\u00dflich dem Unternehmen zugerechnet werden, und auch die Ertr\u00e4ge aus dem Anlageverm\u00f6gen unterliegen der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stichtingen en verenigingen zijn belastingplichtig voor de vennootschapsbelasting indien en voor zover ze een onderneming drijven. Wij zullen u in dit artikel niet vermoeien met de regels voor de toets of sprake is van ondernemerschap, noch met de voorwaarden voor de vrijstellingen. 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